Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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Begriff des Hilfsdienstes. 
Nach dieser Zweckbestimmung ist der Begriff des vaterländi- 
schen Hilfsdienstes festzustellen. Er wird im § 2 des Gesetzes in 
der Weise umschrieben, daß dort angegeben wird, wer als im 
vaterländischen Hilfsdienst bereits tätig gilt. Die Bestimmung 
lautet: 
§5 2. 
Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Per- 
sonen, die bei Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der 
Kriegsindustrie, in der Land= und Forstwirtschaft, in der Kran- 
kenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen jeder Art 
oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für die Zwecke 
der Kriegführung oder der Volksversorgung unmittelbar oder 
mittelbar Bedeutung haben, beschäftigt sind, soweit die Zahl 
dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. 
Hilfsdienstpflichtige, die vor dem 1. August 1916 in einem 
land= und forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen 
aus diesem Berufe nicht zum Zwecke der Ueberweisung in eine 
andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst heraus- 
gezogen werden. 
Nach dieser Bestimmung wird als notwendig zunächst der 
Dienst aller Organe der Staatsverwaltung im weitesten Sinnc, 
also auch der Provinzial-, Kreis= und Gemeindeverwaltung an- 
erkannt. Damit gehört zum Hilfsdienst auch der Dienst freier Be- 
rufe, wenn er für die Tätigkeit der Behörden notwendig ist, wie 
z. B. die Tätigkeit der Rechtsanwälte als notwendiger Bestandteil 
der Rechtspflege. Als Beispiel behördlicher Einrichungen sind 
Sparkassen und Schulen zu nehmen. Es folgt sodann das weite 
Gebiet der Kriegsindustrie und der sonstigen Berufe oder Betriebe, 
die für die Zwecke der Kriegführung unmittelbar oder mittelbar 
Bedeutung haben. Der Kreis dieser Betriebe ist ein außerordent- 
lich großer, denn es gehören hierher nicht nur die Betriebe, welche 
unmittelbar Waffen, Munition und Kriegsgerät herstellen, son- 
dern auch die Betriebe, welche die Gewinnung und Weiterverarbei- 
tung der Rohstoffe zum Gegenstande haben und insbesondere auch 
die Betriebe, welche die Maschinen, vor allem die Werkzeugmaschi- 
nen für die Waffen= und Munitionsfabriken herstellen. Mit 
Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes, Angehörige der bewaffneten 
Macht für den Frontdienst freizumachen, ist hierher auch die 
Beschäftigung von Zivilpersonen in Arbeitsstellen des Heeres- 
dienstes oder im Wachtdienst zu rechnen. 
Sowohl für die Zwecke der Kriegsführung als der Volksver- 
sorgung gilt als Hilfsdienst die Tätigkeit in der Krankenpflege, 
also der Aerzte und des Wärterpersonals.
	        
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