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Sodann stehen unter § 2 alle Betriebe, welche für die
Volksversorgung Bedeutung haben. Hierher gehört auch die
Tätigkeit in der Land= und Forstwirtschaft, welche das Gesetz noch
besonders hervorhebt. Bei der Beratung des Gesetzes ist allseitig
und besonders auch durch die zustimmenden Erklärungen der Re-
gierung festgestellt worden, daß nicht nur die der materiellen und
leiblichen Volksversorgung, sondern auch die der geistigen Volks-
versorgung dienenden Tätigkeiten und Betriebe unter § 2 fallen.
So ist im einzelnen als hierher gehörig die Tätigkeit der Presse
ohne Beschränkung auf die Tagespresse, also unter Einschluß der
Wochenschriften und der Fachpresse anerkannt worden, ferner die
Tätigkeit der Arbeitersekretariate und der Rechtsauskunftsstellen
und die Tätigkeit in der Seelsorge. Eine vollständige Aufzählung
der Betriebe und Beschäftigungen, welche der Volksversorgung
dienen, ist nicht möglich. In welcher Weise diese Feststellung er-
folgen soll, wird später besprochen werden.
Für alle diese Berufe gilt jedoch eine wichtige Ausnahme: so-
weit die Zahl der in ihnen beschäftigent Personen das Bedürfnis
übersteigt, gelten sie nicht als im Hilfsdienst beschäftigt und unter-
liegen somit denselben Vorschriften, wie die in solchen Betrieben
überhaupt nicht tätigen Personen. Es ist mit Bestimmtheit zu
erwarten, daß hier eine ebenso scharfe Musterung und Aussopde=
rung stattfinden wird wie bei der Aushebung der Heeresdienst-
pflichtigen. Es sind auch bereits ernste Bestrebungen im Gange,
die Tätigkeit ganzer Behörden einzuschränken und dadurch ihre
Beamten und Hilfspersonen für andere Zwecke des Hilfsdienstes
freizumachen. So wird eine wesentliche Einschränkung der Tätig-
keit der Gerichte geplant.
Aber auch von dieser Ausnahme gilt wieder eine Ausnahme
zugunsten der Land= und Forstwirtschaft. Diesen Betrieben dür-
fen zugunsten anderer Betriebe des Hilfsdienstes nicht Personen
entzogen werden, die vor dem 1. August 1916 in der Land= und
Forstwirtschaft tätig waren. Die Ausnahme beruht darauf, daß
sonst im Winter die vorübergehend unbeschäftigten Arbeitskräfte
aus der Landwirtschaft in andere Betriebe herausgeholt werden
könnten und dann bei den Frühjahrsarbeiten fehlen würden. Zu-
lässig bleibt aber die Zuweisung unbeschäftigter Arbeitskräfte der
Landwirtschaft an andere Stellen innerhalb der Landwirtschaft.
Zulässig bleibt auch der freiwillige Uebertritt von Arbeitskräften
aus der Landwirtschaft in andere Berufe des Hilfsdienstes.
Die Dienstpflichtigen.
8 1 des Gesetzes bestimmt:
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis
zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum