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Dienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vaterlän—
dischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet.
Die Pflicht zur Uebernahme einer anderen als der bisherigen
Tätigkeit ruht auf allen männlichen Deutschen im Inland und
Ausland vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzig-
sten Lebensjahre, soweit sie nicht zum Dienst in der bewaffneten
Macht einberufen sind und soweit sie noch nicht in Hilfsdienst-
betrieben der erörterten Art beschäftigt oder dort entbehrlich sind.
Weitere Ausnahmen irgendwelcher Art finden nicht statt. Die
Verpflichtung trifft alle Stände und Berufe ohne Rücksicht auf
die Verschiedenheit der sozialen Stellung und der Bildung gleich-
mäßig. Sie trifft auch die mit Unfall= und Invaliditätsrenten
oder mit Pension aus der Arbeitstätigkeit Ausgeschiedenen, soweit
sie noch ganz oder zum Teil arbeitsfähig sind; eine Entziehung der
Renten wird hierdurch nicht herbeigeführt.
Der Dienstpflicht unterliegen auch die Neklamierten, obwohl
sie zum Dienst in der bewaffneten Macht einberufen waren, den-
sie werden grundsätzlich aus dem Heere entlassen, scheiden also aus
dem Dienst in der bewaffneten Macht aus, bis sie aus militärischen
Gründen oder wegen Wegfalls des Grundes ihrer Reklamation
wieder eingezogen werden. Die Fortdauer ihrer militärischen
Meldepflicht ändert hieran nichts.
Das Gesetz bestimmt nirgends eine Ausschließung von
Pflicht und Recht zum Hilfsdienst. Es bezieht sich deshalb auch
auf Personen, welche vom Hecresdienst wegen Verlustes der bür-
gerlichen Ehrenrechte oder Belegung mit Zuchthausstrafen ausge-
schlossen sind.
Andererseits bestimmt das Gesetz aber auch nirgends eine
Pflicht des Kriegsamtes, jeden Dienstpflichtigen auch tatsächlich
zum Hilfsdienst heranzuziehen. Gesundheitsverhältnisse und
Alter können ausreichenden Anlaß geben, von der Einziehung ab-
äzusehen, ebenso aber auch Mangel persönlicher Eignung für prak-
lische Tätigkeit.
Auf männliche Deutsche unter siebzehn und über sechzig Jahre
und auf Frauen finden die Bestimmungen des Gesetzes selbst
dann nicht Anwendung, wenn sie tatsächlich in Betrieben des Hilfs-
dienstes beschäftigt sind.
Die Leilkung des Hilfsdienstes.
Bei der Beratung des Gesetzes war man darüber einig, daß
der Schwerpunkt in der Ausführung des Gesetzes liegt. Mit Recht
erklärte der Chef des Kriegsamts, der Reichstag möge in das Ge-
setz hineinschreiben, was er wolle, es nütze ihm nichts, wenn das
Gesetz nicht vernünftig ausgeführt werde. Die Behörden und Or-
gane, denen die Ausführung des Gesetzes anvertraut ist, bestimmen
sich nach den §§ 3 bis 10, welche lauten: