Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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Dienste in der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vaterlän— 
dischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. 
Die Pflicht zur Uebernahme einer anderen als der bisherigen 
Tätigkeit ruht auf allen männlichen Deutschen im Inland und 
Ausland vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzig- 
sten Lebensjahre, soweit sie nicht zum Dienst in der bewaffneten 
Macht einberufen sind und soweit sie noch nicht in Hilfsdienst- 
betrieben der erörterten Art beschäftigt oder dort entbehrlich sind. 
Weitere Ausnahmen irgendwelcher Art finden nicht statt. Die 
Verpflichtung trifft alle Stände und Berufe ohne Rücksicht auf 
die Verschiedenheit der sozialen Stellung und der Bildung gleich- 
mäßig. Sie trifft auch die mit Unfall= und Invaliditätsrenten 
oder mit Pension aus der Arbeitstätigkeit Ausgeschiedenen, soweit 
sie noch ganz oder zum Teil arbeitsfähig sind; eine Entziehung der 
Renten wird hierdurch nicht herbeigeführt. 
Der Dienstpflicht unterliegen auch die Neklamierten, obwohl 
sie zum Dienst in der bewaffneten Macht einberufen waren, den- 
sie werden grundsätzlich aus dem Heere entlassen, scheiden also aus 
dem Dienst in der bewaffneten Macht aus, bis sie aus militärischen 
Gründen oder wegen Wegfalls des Grundes ihrer Reklamation 
wieder eingezogen werden. Die Fortdauer ihrer militärischen 
Meldepflicht ändert hieran nichts. 
Das Gesetz bestimmt nirgends eine Ausschließung von 
Pflicht und Recht zum Hilfsdienst. Es bezieht sich deshalb auch 
auf Personen, welche vom Hecresdienst wegen Verlustes der bür- 
gerlichen Ehrenrechte oder Belegung mit Zuchthausstrafen ausge- 
schlossen sind. 
Andererseits bestimmt das Gesetz aber auch nirgends eine 
Pflicht des Kriegsamtes, jeden Dienstpflichtigen auch tatsächlich 
zum Hilfsdienst heranzuziehen. Gesundheitsverhältnisse und 
Alter können ausreichenden Anlaß geben, von der Einziehung ab- 
äzusehen, ebenso aber auch Mangel persönlicher Eignung für prak- 
lische Tätigkeit. 
Auf männliche Deutsche unter siebzehn und über sechzig Jahre 
und auf Frauen finden die Bestimmungen des Gesetzes selbst 
dann nicht Anwendung, wenn sie tatsächlich in Betrieben des Hilfs- 
dienstes beschäftigt sind. 
Die Leilkung des Hilfsdienstes. 
Bei der Beratung des Gesetzes war man darüber einig, daß 
der Schwerpunkt in der Ausführung des Gesetzes liegt. Mit Recht 
erklärte der Chef des Kriegsamts, der Reichstag möge in das Ge- 
setz hineinschreiben, was er wolle, es nütze ihm nichts, wenn das 
Gesetz nicht vernünftig ausgeführt werde. Die Behörden und Or- 
gane, denen die Ausführung des Gesetzes anvertraut ist, bestimmen 
sich nach den §§ 3 bis 10, welche lauten:
	        
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