Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

vom 5. November 1912. 5 
das Schutzbedürfnis des bayerischen Heeres das gleiche ist, 
wie das des übrigen Reichsheeres, die Verhältnisse also in 
Bayern völlig gleich liegen. 
Eine unmittelbare Folge der Erklärung des Kriegszustandes 
soll nach dem Entwurfe sein, daß durch die Anordnung des 
Standrechts die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur 
Aburteilung gewisser Straftaten ausgeschlossen werden kann 
(Art. 5, 6). Der damit eintretende Ausnahmezustand ist in 
Anlehnung an das für innere Unruhen geltende rechtsrheinische 
Standrecht geregelt (Art. 7, 8). Daß mit der Verhängung 
des Kriegszustandes nicht von selbst der Eintritt des Stand- 
rechts verbunden sein soll, beruht darauf, daß es in den dem 
Feinde nicht unmittelbar ausgesetzten Landesteilen häufig ge- 
nügen wird, die in den Art. 3, 4 bezeichneten strafbaren 
Handlungen schwerer als sonst, oder, soweit sie nach dem 
allgemeinen Strafrechte nicht strafbar sind, überhaupt zu 
ahnden, während es nicht stets erforderlich ist, daß auch die 
ordentliche Strafgerichtsbarkeit außer Wirksamkeit gesetzt wird. 
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die im Strafgesetz- 
buche von 1813 über das Standrecht getroffenen Vorschriften 
den heutigen Rechtsanschauungen nicht mehr in allen Punkten 
entsprechen. Indessen eine vollständige Neuregelung des Stand- 
rechtes kommt gegenwärtig nicht in Frage. 
Die Anlehnung an das rechtsrheinische bayerische Stand- 
recht ist um so unbedenklicher, als der Entwurf das für den 
Fall innerer Unruhen geltende rechtsrheinische Standrecht 
auf den Fall des Kriegszustandes nicht unverändert über- 
trägt. In den Art. 3 und 7 des Entwurfes sind vielmehr 
für den Fall des Kriegszustandes diejenigen Vorschriften des 
für innere Unruhen geltenden Standrechts geändert, welche 
nach den heutigen Rechtsanschaunngen vielleicht als zu streng 
bezeichnet werden könnten. . 
Die Anlehnung an das rechtsrheinische bayerische Stand- 
recht bietet andrerseits den Vorteil, daß das bei inneren Un- 
ruhen und das im Kriegsfalle geltende Ausnahmerecht auf 
wesentlich gleichen Grundsätzen beruht. 
Die erforderliche Gewähr, daß die Interessen der Rechts- 
pflege bei der Anordnung des Standrechts nicht zu leiden 
haben, bieten übrigens auch die Vorschriften des bayerischen
	        
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