14 Gesetz über den Kriegszustand
geht es als besonderes Strafgesetzbuch dem im RStGB. ent—
haltenen allgemeinen Strafrechte vor.
Die Bestimmungen des § 4 EGRStGB. sind Bestimmuungen
des allgemeinen Strafrechts, wenn sie auch einen Ausnahme-
fall betreffen. Sie finden deshalb auf Militärpersonen nur
insoweit Anwendung, als nicht das Militärstrafrecht besondere
Bestimmungen enthält.
Soweit es sich nach § 4 EG RSt GB. um Straftaten der
Militärpersonen handelt, die nicht militärische Verbrechen
oder Vergehen sind (so 88§ 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324
RSt G.) besteht kein Zweifel, daß die allgemeinen Strafgesetze
einschlägig sind. Dies ist auch in § 3 MStG. ausdrücklich
ausgesprochen, wo es heißt, daß strafbare Handlungen der
Militärpersonen, die nicht militärische Verbrechen und Ver-
gehen sind, nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt werden.
Anders aber, wenn militärische Verbrechen und Ver-
gehen der Personen des Soldatenstandes in Betracht kommen.
Diese sind im II. Teile Titel 1 des MStGB. aufgeführt. Sie
können, soweit nicht dort selbst eine Ausnahme zugelassen ist,
nur nach dem Militärstrafrechte geahndet werden.
Der erste Abschnitt dieses Titels enthält die hier ein-
schlägigen Bestimmungen über Hochverrat, Landesverrat und
Kriegsverrat. Die Vorschriften dieses Abschnittes bilden nach
dem oben Gesagten die einzige Strafrechtsquelle, aus der
Militärpersonen auch in dem Falle zu bestrafen sind, daß
der Ausnahmezustand des 8 4 EGRStGB. verschärfte Straf—
bestimmungen notwendig macht. Zu dieser Annahme ist man
aber um so mehr berechtigt, als dem Ausnahmezustande auch
im MSt G. durch besondere verschärfte Bestimmungen Rech-
nung getragen wird.
Die Verhängung des Kriegszustandes hat nämlich nach
§ 9 Ziff. 2 MSt G. die Wirkung, daß in den davon betroffenen
Gebieten die im MStG#B für strafbare Handlungen im Felde
gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten. Damit ver-
größert sich aber auch im gleichen Augenblicke die Zahl der
dem Militärstrafrechte unterstellten Personen.
Während sonst dem Militärstrafrechte nur die Personen
des Soldatenstandes (§4 MSt GB. u. Anlage dazu) unterstehen,
fallen jetzt auch die Militärbeamten (§ 153 MSt GB.), sowie in