Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

14 Gesetz über den Kriegszustand 
geht es als besonderes Strafgesetzbuch dem im RStGB. ent— 
haltenen allgemeinen Strafrechte vor. 
Die Bestimmungen des § 4 EGRStGB. sind Bestimmuungen 
des allgemeinen Strafrechts, wenn sie auch einen Ausnahme- 
fall betreffen. Sie finden deshalb auf Militärpersonen nur 
insoweit Anwendung, als nicht das Militärstrafrecht besondere 
Bestimmungen enthält. 
Soweit es sich nach § 4 EG RSt GB. um Straftaten der 
Militärpersonen handelt, die nicht militärische Verbrechen 
oder Vergehen sind (so 88§ 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324 
RSt G.) besteht kein Zweifel, daß die allgemeinen Strafgesetze 
einschlägig sind. Dies ist auch in § 3 MStG. ausdrücklich 
ausgesprochen, wo es heißt, daß strafbare Handlungen der 
Militärpersonen, die nicht militärische Verbrechen und Ver- 
gehen sind, nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt werden. 
Anders aber, wenn militärische Verbrechen und Ver- 
gehen der Personen des Soldatenstandes in Betracht kommen. 
Diese sind im II. Teile Titel 1 des MStGB. aufgeführt. Sie 
können, soweit nicht dort selbst eine Ausnahme zugelassen ist, 
nur nach dem Militärstrafrechte geahndet werden. 
Der erste Abschnitt dieses Titels enthält die hier ein- 
schlägigen Bestimmungen über Hochverrat, Landesverrat und 
Kriegsverrat. Die Vorschriften dieses Abschnittes bilden nach 
dem oben Gesagten die einzige Strafrechtsquelle, aus der 
Militärpersonen auch in dem Falle zu bestrafen sind, daß 
der Ausnahmezustand des 8 4 EGRStGB. verschärfte Straf— 
bestimmungen notwendig macht. Zu dieser Annahme ist man 
aber um so mehr berechtigt, als dem Ausnahmezustande auch 
im MSt G. durch besondere verschärfte Bestimmungen Rech- 
nung getragen wird. 
Die Verhängung des Kriegszustandes hat nämlich nach 
§ 9 Ziff. 2 MSt G. die Wirkung, daß in den davon betroffenen 
Gebieten die im MStG#B für strafbare Handlungen im Felde 
gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten. Damit ver- 
größert sich aber auch im gleichen Augenblicke die Zahl der 
dem Militärstrafrechte unterstellten Personen. 
Während sonst dem Militärstrafrechte nur die Personen 
des Soldatenstandes (§4 MSt GB. u. Anlage dazu) unterstehen, 
fallen jetzt auch die Militärbeamten (§ 153 MSt GB.), sowie in
	        
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