Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

16 Gesetz über den Kriegszustand 
baherische KG. ein solches Gesetz ist, erscheint unbestreitbar. 
Es gelten demnach, wenn in Bayern der Kriegszustand er- 
klärt ist, die im MSt GB. für strafbare Handlungen im Felde 
gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze). Damit greifen aber 
auch in Bayern die oben erwähnten Besserstellungen der Per- 
sonen des Soldatenstandes gegenüber dem für den Ausnahme- 
zustand verschärften bürgerlichen Strafrechte Platz, trotzdem 
in Art. 11 Abs. 2 KG. ausgesprochen ist, daß Art. 3 KG. auch 
auf Militärpersonen Anwendung findet. Das Militärstraf- 
recht ist ein reichsrechtliches Gebiet. Das MSt G#B. ist am 
1. Okt. 1872 im ganzen Umfange des Bundesgebiets un- 
eingeschränkt und ohne Vorbehalt in Kraft getreten; damit 
ist alles materielle Landesstrafrecht beseitigt worden (88 1, 2. 
EcMöt G.). Da das Militärstrafgesetzbuch als Reichsrecht 
dem Landesrechte vorgeht, kann es durch das bayer. KG. gar 
nicht abgeändert werden. 
Handelt es sich dagegen um nicht militärische Ver- 
brechen und Vergehen, so findet die in Art. 3 KG. aus- 
gesprochene Verschärfung des bürgerlichen Strafrechts auf 
Personen des Soldatenstandes Anwendung. Dies ergibt sich 
aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung und ist dement- 
sprechend ausdrücklich in Art. 11 Abs. 2 KG. ausgesprochen 
worden. 
Bei Einführung des RStGB. hat man den Erfordernissen 
des Ausnahmezustandes (Kriegszustandes) dadurch Rechnung 
getragen, daß man bis zur Erlassung des in Art. 68 RVerf. 
in Aussicht genommenen Reichsgesetzes in § 4 EG#RSt G. 
Vorschriften über die Verschärfung des bürgerlichen Straf- 
rechts im Falle des Kriegszustandes getroffen hat. In Bayern 
ist dieser § 4 nicht in Kraft getreten, vielmehr hat es nach 
§ vII des RG. vom 22. April 1871 betr. die Einführung 
norddeutscher Bundesgesetze in Bayern bei den „einschlägigen 
Bestimmungen des Militärstrafrechts sowie bei den sonstigen 
gesetzlichen Bestimmungen über das Standrecht“ sein Be- 
wenden. 
Diese sonstigen geeetlichen Bestimmungen über das Stand- 
recht sind in dem II. Teile des bayerischen Strafgesetzbuches 
von 1813 (Art. 441—456) enthalten. Soweit darin mate- 
rielles Strafrecht enthalten ist, besteht sonach an ihrer Fort-
	        
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