16 Gesetz über den Kriegszustand
baherische KG. ein solches Gesetz ist, erscheint unbestreitbar.
Es gelten demnach, wenn in Bayern der Kriegszustand er-
klärt ist, die im MSt GB. für strafbare Handlungen im Felde
gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze). Damit greifen aber
auch in Bayern die oben erwähnten Besserstellungen der Per-
sonen des Soldatenstandes gegenüber dem für den Ausnahme-
zustand verschärften bürgerlichen Strafrechte Platz, trotzdem
in Art. 11 Abs. 2 KG. ausgesprochen ist, daß Art. 3 KG. auch
auf Militärpersonen Anwendung findet. Das Militärstraf-
recht ist ein reichsrechtliches Gebiet. Das MSt G#B. ist am
1. Okt. 1872 im ganzen Umfange des Bundesgebiets un-
eingeschränkt und ohne Vorbehalt in Kraft getreten; damit
ist alles materielle Landesstrafrecht beseitigt worden (88 1, 2.
EcMöt G.). Da das Militärstrafgesetzbuch als Reichsrecht
dem Landesrechte vorgeht, kann es durch das bayer. KG. gar
nicht abgeändert werden.
Handelt es sich dagegen um nicht militärische Ver-
brechen und Vergehen, so findet die in Art. 3 KG. aus-
gesprochene Verschärfung des bürgerlichen Strafrechts auf
Personen des Soldatenstandes Anwendung. Dies ergibt sich
aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung und ist dement-
sprechend ausdrücklich in Art. 11 Abs. 2 KG. ausgesprochen
worden.
Bei Einführung des RStGB. hat man den Erfordernissen
des Ausnahmezustandes (Kriegszustandes) dadurch Rechnung
getragen, daß man bis zur Erlassung des in Art. 68 RVerf.
in Aussicht genommenen Reichsgesetzes in § 4 EG#RSt G.
Vorschriften über die Verschärfung des bürgerlichen Straf-
rechts im Falle des Kriegszustandes getroffen hat. In Bayern
ist dieser § 4 nicht in Kraft getreten, vielmehr hat es nach
§ vII des RG. vom 22. April 1871 betr. die Einführung
norddeutscher Bundesgesetze in Bayern bei den „einschlägigen
Bestimmungen des Militärstrafrechts sowie bei den sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen über das Standrecht“ sein Be-
wenden.
Diese sonstigen geeetlichen Bestimmungen über das Stand-
recht sind in dem II. Teile des bayerischen Strafgesetzbuches
von 1813 (Art. 441—456) enthalten. Soweit darin mate-
rielles Strafrecht enthalten ist, besteht sonach an ihrer Fort-