24 Gesetz über den Kriegszustand
halten (s. Art. 445 des bay. St GB. von 1813 und Art. 6 KG.;
v. Holtzendorff, Rechtslex. Bd. 4 S. 776 und die das. angegebene
Literatur, dann Zenk, Die Oeffentlichkeit im Militärstraf-
prozesse, Würzburg 1896, 2. Aufl., S. 86 ff. und 287 und die
das. angegebene Literatur).
Nach der MStPPO. sind Standgerichte die zur Ausübung
der niederen Gerichtsbarkeit bestimmten militärischen Gerichte
(§8 18, 38 ff. MSt PO.). Die im Felde bezw. an Bord zu-
sammentretenden Standgerichte heißen Feld= bezw. Bord-
standgerichte (§ 48 MSt PO.).
Abgesehen von den schon in der Begründung angegebenen
gesetzlichen Grundlagen für das Standgericht ist noch § 16
GV. zu erwähnen, worin die Zulässigkeit des Standgerichts
als Ausnahmegericht reichsrechtlich ausdrücklich anerkannt ist.
2. Vgl. K. V. vom 31. Juli 1914 (GVBl. S. 328), durch
die das Standrecht für die Pfalz angeordnet wurde.
Die Anordnung des Standrechts kann frühestens gleich-
zeitig mit der Verhängung des Kriegszustandes erfolgen, sie
kann aber auch nach Verhängung des Kriegszustandes er-
folgen. Selbstverständlich kann unter Umständen von der
Anordnung des Standrechts überhaupt abgesehen werden.
Die Verhängung des Kriegszustands ohne die Anordnung
des Standrechts hat zur Folge, daß lediglich die strafrecht-
lichen Bestimmungen der Art. 3 und 4 KG. Platz greifen.
Das ganze Strafverfahren bleibt in diesem Fall in den
Händen der ordentlichen Strafgerichte, die lediglich außer
den bis zum Augenblick der Verhängung des Kriegszustands
geltenden strafrechtlichen Vorschriften von diesem Augenblick
an die Vorschriften des Art. 3 und 4 KG. anzuwenden haben.
Mit der Anordnung des Standrechts wird ein besonderes
Verfahren eingeführt für die Beurteilung jener strafbaren
Handlungen, die im Art. 6 KG. aufgezählt sind. Die ordent-
lichen Gerichte haben in standrechtlichen Sachen ihre Tätig-
keit sofort einzustellen, auch wenn sie schon das Hauptverfahren
eröffnet haben. Zweifelhaft ist (Bay. 8 488), ob auch Ur-
teile unwirksam werden, die bei der Anordnung des Stand-
rechts schon verkündet, aber noch nicht rechtskräftig waren.
Wenn man den Zweck des standrechtlichen Verfahrens, nämlich
die rasche und eindrucksvolle Erwirkung der Sühne in Be-