vom 5. Nobember 1912. (Art. 6.) 25
tracht zieht, so möchte man zu der Anschanung kommen, daß
auch im ordentlichen Verfahren erlassene Urteile, die Straf-
taten der in Art. 6 bezeichneten Art betreffen, wenn sie in
einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke begangen
4#5 im Augenblick der Anordnung des Standrechts unwirksam
werden.
Durch Anordnung des Standrechts tritt keinerlei Be-
sugnis ein, strengere Strafen auszusprechen, als die ordent-
lichen Gerichte nach Verhängung des Kriegszustandes ohnehin
aussprechen können.
3. Auf die Kundmachung der Anordnung des Standrechts
sinden die §§ 1—5 2c. (s. Anm. 2 zu Art. 2) entsprechende An-
wendung (§ 6 VV.).
Art. 6.
Das für den Kriegszustand angeordnete Standrecht
(standrechtliches Gericht) 1) ist zuständig:)
1. für das Verbrechen des Hochverrats?) und des Landes-
verrats,?)
2. für das Verbrechen und das Vergehen des Wider-
stands gegen die Staatsgewalt,-9
3. für das Verbrechen und das Vergehen wider die
öffentliche Ordnnngö) in den Fällen der §§ 124,
125, 127, 130, 141 des Strafgesetzbuchs für das.
Deutsche Reich,
4. für das Verbrechen des Mordes, des Raubes und
der Erpressung,“)
5. für die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen
in den Fällen der 85 306 bis 308, 311 bis 313,
315, 317, 318 a, 321 bis 324, 329 des Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich,)
6. für die in den §§ 1 bis 7, 10 des Gesetzes vom 3. Juni
1914 gegen den Verrat militärischer Geheimnisses)
vorgesehenen Verbrechen und Vergehen,
7. für die nach Art. 6 des Ausführungsgesetzes vom
18. August 1879 zur Reichs-Strafprozeßordnung
strafbaren Handlungen,)