26 Gesetz über den Kriegszustand
8. für die nach Art. 4 diefes Gesetzes strafbaren Hand-
lungen, 10)
wenn die Tat nach der Verkündung der Verhängung des
Kriegszustands begangen oder fortgesetzt worden ist.
(Begr.) Der Art. 6 begrenzt den Umfang des Standrechts
und damit die Zuständigkeit des standrechtlichen Gerichts.
Dem Zwecke und Wesen des Standrechts entsprechend sind
nur solche strafbare Handlungen der Zuständigkeit des stand-
rechtlichen Gerichts unterstellt, welche die Verteidigung des
Vaterlandes unmittelbar bedrohen oder bedrohen können und
deren beschleunigte Ahndung mit Rücksicht auf den Zweck
des Standrechts geboten erscheint.
Die Ziff. 5 des Art. 6 führt den § 318 a des Strafgesetz-
buches an. Daraus, daß der §8 318 nicht erwähnt ist, ergibt
sich von selbst, daß der § 318 a nur insoferne unter den Art. 6
fällt, als er auf den Tatbestand des § 317 verweist.
1. Siehe oben Anm. 1 zu Art. 5.
1“. Art. 6 umschreibt die Zuständigkeit der standrecht-
lichen Gerichte, d. h. er zählt die strafbaren Handlungen auf,
über welche diese Gerichte zu urteilen berufen sind. Das
standrechtliche Verfahren hat den doppelten Zweck der Be-
schleunigung des Verfahrens und der Gewährleistung eines
möglichst unmittelbaren Vollzugs der Strafe. Dem ganzen
Sinne des Gesetzes nach konnten nur jene strafbaren Handlungen
dem standrechtlichen Verfahren unterstellt werden, welche die
Interessen des Staates und der Landesverteidigung un-
mittelbar bedrohen.
Der Zuständigkeit der standgerichtlichen Gerichte unter-
liegen nicht die Personen des Soldatenstandes (s. oben Art. 4
Anm. 10). Die Militärgerichtsbarkeit wird durch die Anord-
nung des Standrechts nicht berührt, Art. 11 Abs. 1 K.
2. § 80 RSt G. Ueber die Aufforderung oder Anreizung
zum Hochverrat s. oben Art. 4 Nr. 3.
3. §8§ 81 ff. RSt GB. Ueber die Aufforderung oder An-
reizung zum Landesverrat s. oben Art. 4 Nr. 3.
4. §§ 110 ff. Ueber die Aufforderung oder Anreizung zum
Widerstand gegen die Staatsgewalt s. oben Art. 4 Nr. 3.
5. Im Regierungsentwurfe waren die 8§8§ 124 bis 135,