vom 5. November 1912. (Art. 7.) 31
at unter grundsätzlicher Beibehaltung der einschlägigen Be-
stimmungen des Strafgesetzbuches von 1813 eine ziemlich weit-
gebrude Milderung und zeitgemäße Umgestaltung durch die
zestimmungen in Ziff. 1—4 vorgesehen.
Das hier vorgesehene standgerichtliche Verfahren gilt im
Znsammenhange mit dem Fall des Kriegszustandes künftig
für das ganze Staatsgebiet, während für den Fall innerer
Unruhen die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
von 1813 unverändert fortbestehen, allerdings nur für ihren
Geltungsbereich, das rechtsrheinische Bayern; dagegen bleiben
für die Pfalz für den Fall innerer Unruhen die gesetzlichen
Bestimmungen aus der Zeit der französischen Herrschaft in
Kraft (s. Anhang).
Die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren des
standrechtlichen Gerichts (Ausschließung von Gerichtspersonen,
Zuständigkeit des Gerichts, Bekanntmachung von Entschei-
dungen, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Verteidigung)
sind in den §§ 19 ff. VV., die Vorschriften über die Vor-
bereitung der Verhandlung in den 88 28 ff. VV., die
Vorschriften über die Verhandlung selbst in den §88 38 ff. VV.,
die Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in
88§ 58 ff. VV., über die Kosten des Verfahrens in § 61 VV.
und über das Verfahren nach Beendigung des Stand-
rechts in 8§§ 62, 63 VV. enthalten.
Die Besetzung des Gerichts ergibt sich aus Art. 445
St G. v. 1813. Ein Antrag des Mitberichterstatters in der
KA., die zwei von jeder aktiven Mitwirkung ausgeschlossenen
Gerichtsbeisitzer in stimmberechtigte Schöffen umzuwandeln,
wurde von der KM. abgelehnt (Sten. Ber. S. 519 ff.).
2. Abgedruckt im Anhang.
3. Die Bestimmung in Ziff. 1 hat ihren Grund darin,
daß das standrechtliche Gericht im Gegensatz zum Strafgesetz-
buch von 1813 auch andere Urteile auszusprechen in die Lage
kommt, als Todesurteile, unter Umständen auch nur ganz
leichte Strafen zu verhängen hat. Während für die Be-
antwortung der Schuldfrage Art. 453 St GB. v. 1813 be-
züglich der erforderlichen Mehrheit maßgebend bleibt, dem-
nach eine Mehrheit von vier Stimmen zur Bejahung der
Schuldfrage erforderlich ist, ist bei der Entscheidung über