Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

32 Gesetz über den Kriegszustand 
die verwirkte Strafe § 198 G. maßgebend (vgl. a. § 54 
Abs. 2 VV.). 
37,. § 198 GV.: 
1 Die Entscheidungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht 
ein anderes bestimmt, nach der absoluten Mehrheit der 
Stimmen. 
II — — — 
III Bilden sich in einer Strassache, von der Schuld- 
frage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine 
die Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten 
nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen 
so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Das standrechtliche Gericht hat demnach in dreifacher Weise 
abzustimmen (s. § 53, 54 VV.): 
a) über die Zulässigkeit des standrechtlichen Verfahrens, 
wobei die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, 
b) über die Schuldfrage, wobei zu ihrer Bejahung eine 
Mehrheit von vier Fünftel der Stimmen erforderlich ist, 
Pc) im Falle der Bejahung der Schuldfrage über die Strafe, 
wobei wieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist 
(§ 198 GV0). 
4. Ueber die Verhandlung vor dem standrechtlichen 
Gerichte s. die 88 38 ff. VV. 
4“°. Daß die Verhandlung öffentlich ist, hängt mit dem 
Charakter des Ausnahmegerichts als einer auf das Notrecht 
der Regierung zurückzuführenden äußersten Abschreckungs- 
maßregel, erlassen zu dem Zwecke, Heer und Staat dadurch 
zu ehalten und zu retten, da wo die sonstigen gesetzlichen 
Mittel zum Schutze der beiden nicht mehr ausreichen, zu- 
sammen. In einem solchen Verfahren treten selbst jene Rück- 
sichten, die unter gewöhnlichen Umständen den Ausschluß der 
Oeffentlichkeit rechtfertigen können, vollständig zurück, da einer- 
seits bei Mangel anderer Schutzmaßregeln der Schutz der 
Oeffentlichkeit doppelt unentbehrlich ist, anderseits die Justiz 
des Eindrucks, den die Oeffentlichkeit der Verhandlung macht, 
mehr als sonst bedarf. Zenk, Die Oeffentlichkeit im Militär- 
strafprozesse, 2. Aufl., S. 227. Eine Ausnahme wird nur da 
eintreten, wo die vorgenannten Zwecke vor der zu befürch-
	        
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