32 Gesetz über den Kriegszustand
die verwirkte Strafe § 198 G. maßgebend (vgl. a. § 54
Abs. 2 VV.).
37,. § 198 GV.:
1 Die Entscheidungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht
ein anderes bestimmt, nach der absoluten Mehrheit der
Stimmen.
II — — —
III Bilden sich in einer Strassache, von der Schuld-
frage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine
die Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten
nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen
so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
Das standrechtliche Gericht hat demnach in dreifacher Weise
abzustimmen (s. § 53, 54 VV.):
a) über die Zulässigkeit des standrechtlichen Verfahrens,
wobei die einfache Stimmenmehrheit entscheidet,
b) über die Schuldfrage, wobei zu ihrer Bejahung eine
Mehrheit von vier Fünftel der Stimmen erforderlich ist,
Pc) im Falle der Bejahung der Schuldfrage über die Strafe,
wobei wieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist
(§ 198 GV0).
4. Ueber die Verhandlung vor dem standrechtlichen
Gerichte s. die 88 38 ff. VV.
4“°. Daß die Verhandlung öffentlich ist, hängt mit dem
Charakter des Ausnahmegerichts als einer auf das Notrecht
der Regierung zurückzuführenden äußersten Abschreckungs-
maßregel, erlassen zu dem Zwecke, Heer und Staat dadurch
zu ehalten und zu retten, da wo die sonstigen gesetzlichen
Mittel zum Schutze der beiden nicht mehr ausreichen, zu-
sammen. In einem solchen Verfahren treten selbst jene Rück-
sichten, die unter gewöhnlichen Umständen den Ausschluß der
Oeffentlichkeit rechtfertigen können, vollständig zurück, da einer-
seits bei Mangel anderer Schutzmaßregeln der Schutz der
Oeffentlichkeit doppelt unentbehrlich ist, anderseits die Justiz
des Eindrucks, den die Oeffentlichkeit der Verhandlung macht,
mehr als sonst bedarf. Zenk, Die Oeffentlichkeit im Militär-
strafprozesse, 2. Aufl., S. 227. Eine Ausnahme wird nur da
eintreten, wo die vorgenannten Zwecke vor der zu befürch-