50 Min. Bek. vom 13. März 1913,
Fällen wird dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger nicht
gewählt hat, ein solcher von dem Vorsitzenden womöglich aus
den rechtskundigen Personen des Ortes bestellt, an welchem
das standrechtliche Gericht seinen Sitz hat.
Dem zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalte sind für
die geführte Verteidigung die Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung aus der Staatskasse zu bezahlen.
g 26.
Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig
ist, der Verteidiger in der Verhandlung vor dem standrecht—
lichen Gericht ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert,
die Verteidigung zu führen, so findet der § 145 der Straf-
prozeßordnung Anwendung.
96#2.
Dem verhafteten Angeschuldigten ist mündlicher Verkehr
mit dem Verteidiger gestattet. Schriftliche Mitteilungen kann
der Vorsitzende zurückweisen, falls ihm deren Einsicht nicht
gestattet wird.
Der Verteidiger ist nach der Anberaumung des Termins
zur Verhandlung vor dem standrechtlichen Gericht zur Ein-
sicht der dem standrechtlichen Gerichte vorliegenden Akten be-
fugt; vor diesem Zeitpunkt ist ihm die Einsicht der Akten
nur insoweit zu gestatten, als es ohne Gefährdung des Unter-
suchungszweckes geschehen kann; die Einsicht der Protokolle
über die Vernehmung des Angeschuldigten und der Gut-
achten der Sachverständigen darf ihm keinesfalls verweigert
werden.
827.
Der Ehemann einer Angeschuldigten ist in der Verhand-
lung vor dem standrechtlichen Gerichte als Beistand derselben
zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.
Das gleiche gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines An-
geschuldigten.
In dem früheren Verfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem Ermessen des Vorsitzenden des stand-
rechtlichen Gerichts.