Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr. 51 
4. Vorbereitung der Verhandlung. 
l28. 
Der Staatsanwalt hat, sobald er durch eine Anzeige oder 
auf andere Weise von dem Verdacht einer zur Zuständigkeit 
des standrechtlichen Gerichts gehörenden strafbaren Handlung 
Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu erforschen und die Be- 
weise zu sammeln (Art. 446 des Strafgesetzbuchs von 1813). 
Dabei hat er sowohl die zur Belastung als auch die zur Ent- 
lastung des Angeschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln. 
Der Staatsanwalt hat entsprechend dem Zwecke des stand- 
rechtlichen Verfahrens rasch und entschieden zuzugreifen, damit 
der Schuldige die verdiente Strafe erleidet und die Strafe 
der Schuld möglichst unmittelbar folgt. Bei aller gebotenen 
Beschleunigung hat der Staatsanwalt aber auch im stand- 
rechtlichen Verfahren darauf bedacht zu sein, daß nur der 
wirklich Schuldige gestraft wird. 
§ 29. 
Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Staatsanwalt 
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Er- 
mittelungen jeder Art mit Ausnahme eidlicher Vernehmungen 
entweder selbst vornehmen oder durch die Hilfsbeamten der 
Staatsanwaltschaft, insbesondere die Beamten des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes vornehmen lassen. 
Er ist auch befugt, den Amtsrichter um die Vornahme 
von Untersuchungshandlungen zu ersuchen. 
Sämtliche Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen oder 
Auftrage des Staatsanwalts zu genügen. Auch die Amts- 
gerichte müssen seinem Ersuchen um Rechtshilfe Folge leisten. 
830. 
Das standrechtliche Verfahren ist nach dem Art. 449 Nr. 2 
des Strafgesetzbuchs von 1813 summarisch. Nach dem Art. 449 
Nr. 5 dieses Gesetzes ist die Untersuchung und Beweisführung 
an die Förmlichkeiten des ordentlichen Prozesses nicht gebunden. 
Hieraus folgt insbesondere, daß die Vorschriften der Straf- 
prozeßordnung über die Beschlagnahme und Durchsuchung 
88 94—111) und die Verhaftung und vorläufige Festnahme 
Sich —1 im standrechtlichen Verfahren keine Anwendung 
nden. 
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