die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr. 51
4. Vorbereitung der Verhandlung.
l28.
Der Staatsanwalt hat, sobald er durch eine Anzeige oder
auf andere Weise von dem Verdacht einer zur Zuständigkeit
des standrechtlichen Gerichts gehörenden strafbaren Handlung
Kenntnis erhält, den Sachverhalt zu erforschen und die Be-
weise zu sammeln (Art. 446 des Strafgesetzbuchs von 1813).
Dabei hat er sowohl die zur Belastung als auch die zur Ent-
lastung des Angeschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln.
Der Staatsanwalt hat entsprechend dem Zwecke des stand-
rechtlichen Verfahrens rasch und entschieden zuzugreifen, damit
der Schuldige die verdiente Strafe erleidet und die Strafe
der Schuld möglichst unmittelbar folgt. Bei aller gebotenen
Beschleunigung hat der Staatsanwalt aber auch im stand-
rechtlichen Verfahren darauf bedacht zu sein, daß nur der
wirklich Schuldige gestraft wird.
§ 29.
Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Staatsanwalt
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Er-
mittelungen jeder Art mit Ausnahme eidlicher Vernehmungen
entweder selbst vornehmen oder durch die Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft, insbesondere die Beamten des Polizei-
und Sicherheitsdienstes vornehmen lassen.
Er ist auch befugt, den Amtsrichter um die Vornahme
von Untersuchungshandlungen zu ersuchen.
Sämtliche Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen oder
Auftrage des Staatsanwalts zu genügen. Auch die Amts-
gerichte müssen seinem Ersuchen um Rechtshilfe Folge leisten.
830.
Das standrechtliche Verfahren ist nach dem Art. 449 Nr. 2
des Strafgesetzbuchs von 1813 summarisch. Nach dem Art. 449
Nr. 5 dieses Gesetzes ist die Untersuchung und Beweisführung
an die Förmlichkeiten des ordentlichen Prozesses nicht gebunden.
Hieraus folgt insbesondere, daß die Vorschriften der Straf-
prozeßordnung über die Beschlagnahme und Durchsuchung
88 94—111) und die Verhaftung und vorläufige Festnahme
Sich —1 im standrechtlichen Verfahren keine Anwendung
nden.
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