die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr. 53
Abs. 3, Art. 449 Ziff. 2, 5 des Strafgesetzbuchs von 1813); ins-
besondere hat auch er die in § 30 Abs. 3—5 bezeichneten
Befugnisse.
§ 32.
Hat der Staatsanwalt die Ueberzeugung gewonnen, daß
der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht be-
gangen hat, so stellt er das Verfahren ein; ist der Ange-
schuldigte von ihm oder dem Richter schon vernommen worden,
so gibt er ihm von der Einstellung Kenntnis. Glaubt er,
daß der Angeschuldigte die Tat begangen hat, diese aber nicht
zur Zuständigkeit der standrechtlichen Gerichte gehört, so leitet
er das Verfahren in den ordentlichen Strafprozeß über.
Hält er aber den Angeschuldigten für hinreichend ver-
dächtig, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben,
und das standrechlliche Gericht für zuständig, so beantragt
er bei dem Vorsitzenden des standrechtlichen Gerichts, daß
zur Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte geschritten
wird. Eine Anklageschrift wird nicht eingereicht. Der An-
trag des Staatsanwalts hat indessen die dem Angeschuldigten
zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen
Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen
und die Beweismittel anzugeben.
8 33.
Fallen dem Angeschuldigten nach dem Ergebnisse des Ver—
fahrens mehrere strafbare Handlungen zur Last und erscheint
für die Strafzumessung die Feststellung des einen oder des
anderen Straffalls unwesentlich, so kann der Staatsanwalt
in Ansehung eines solchen bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die anderen Fälle von einer Anklage absehen. Die Ver—
fügung ist zu den Akten zu bringen.
g 34.
Auf den Antrag des Staatsanwalts (8 32 Abs. 2) beraumt
der Vorsitzende des standrechtlichen Gerichts Termin zur Ver-
handlung vor dem standrechtlichen Gerichte an. Eine Ent-
scheidung über die Eröffnung des Verfahrens vor dem stand-
rechtlichen Gerichte findet nicht statt.
Der Vorsitzende kann als Ort der Verhandlung auch