die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz über den Kriegszustand betr. 57
Der Angeschuldigte ist auch nach der Vernehmung eines
Mitangeschuldigten oder Sachverständigen sowie nach der Ver-
lesung eines jeden Schriftstücks zu befragen, ob er etwas zu
erklären habe.
8 46.
Das standrechtliche Gericht kann auf Antrag des Staats—
anwalts oder des Angeschuldigten und von Amts wegen die
Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbei—
schaffung anderer Beweismittel anordnen. Dabei ist es an
die Förmlichkeiten des ordentlichen Strafprozesses nicht ge-
bunden (Art. 449 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs von 1813); es
kann insbesondere die Durchsuchung von Räumen und Gegen-
ständen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen ohne
weiteres verfügen.
§ 47.
Die Beweisaufnahme beschränkt sich auf diejenigen wesent-
lichen Umstände der angeschuldigten Tat, aus welchen sich
ergibt, daß sie überhaupt diejenige strafbare Handlung ist,
welche zur Zuständigkeit des standrechtlichen Gerichts gehört
und daß sie nach gehöriger Verkündung der Verhängung des
Kriegszustandes begangen oder fortgesetzt worden ist (Art. 6
KG., Art. 449 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs von 1813).
Im übrigen ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen
vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen
sowie auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu er-
strecken. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen
werden, wenn der Staatsanwalt und der Angeschuldigte
hiermit einverstanden sind. Das Gericht kann die Erhebung
eines einzelnen Beweises ablehnen, falls es die zu beweisende
Tatsache einstimmig für unerheblich oder zu Gunsten des An-
geschuldigten für erwiesen erachtet.
8 48.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung
einer Person, so kann deren Vernehmung durch Verlesung
des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Proto—
kolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden; hiervon
soll indessen nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Ver—
nehmung dieser Person in der Verhandlung mit besonderen