Full text: Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

2 Gesetz über den Kriegszustand 
23. November 1870 nicht. Nach der Ziff. VI dieses §5 werden 
jedoch die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung 
der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil des- 
selben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt 
werden kann, die Form der Verkündigung und die Wirkungen 
einer solchen Erklärung durch ein Bundesgesetz geregelt. 
Zur Erlassung des in Art. 68 der Reichsverfassung und 
in Nr. 3 85 Ziff. VI des Versailler Bündnisvertrages vor- 
behaltenen Reichsgesetzes ist es noch nicht gekommen. Für 
die Erklärung des Kriegszustandes gelten daher in ganz 
Deutschland außer in Bayern gegenwärtig die Vorschriften 
des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. 
Dieses Gesetz ist durch § 4 des Einführungsgesetzes zum 
Strafgesetzbuche vom 31. Mai 1870 (B0Bl. S. 195) geändert 
worden. In Elsaß-Lothringen, für welches der Art. 68 der 
Reichsverfassung durch das Gesetz vom 25. Juni 1873 (RG#Bl. 
S. 161) in Kraft gesetzt worden ist, gilt daneben das 
Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß- 
Lothringen vom 30. Mai 1892 (Rul. S. 667). Der 8 4 
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche gilt in Bayern 
nicht; vielmehr hat es nach 87 Abs. 2 des Gesetzes vom 
22. April 1871, betr. die Einführung norddeutscher Bundes- 
gesetze in Bayern (BE#Bl. S. 87), an Stelle des §4 für Bayern 
bis auf weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des 
Militärstrafrechts sowie bei den sonstigen gesetzlichen Vor- 
schriften über das Standrecht sein Bewenden. 
Die Bestimmungen über das Standrecht sind für die 
Landesteile rechts des Rheins und die Pfalz verschieden. 
Rechts des Rheins gelten die durch den Art. 2 Ziff. 1 des 
Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 18. August 
1879 aufrecht erhaltenen Art. 441—456 des II. Teiles des 
Strafgesetzbuches von 1813, welche durch Art. 3 Ziff. 12 des 
bezeichneten Ausführungsgef ctzes mit der Gesetzessprache des 
Reichsstrafgesetzbuches in Einklang gebracht worden sind. Diese 
Vorschriften sind im Anhange abgedruckt. In der Pfalz gelten 
die durch den Art. 3 des Ausführungsgesetzes zur Straf- 
prozeßordnung vom 18. August 1879 aufrecht erhaltenen Vor- 
schriften einiger unter französischer Herrschaft ergangener Ge- 
setze und Dekrete. Es sind dies insbesondere das Gesetz vom
	        
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