2 Gesetz über den Kriegszustand
23. November 1870 nicht. Nach der Ziff. VI dieses §5 werden
jedoch die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung
der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil des-
selben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt
werden kann, die Form der Verkündigung und die Wirkungen
einer solchen Erklärung durch ein Bundesgesetz geregelt.
Zur Erlassung des in Art. 68 der Reichsverfassung und
in Nr. 3 85 Ziff. VI des Versailler Bündnisvertrages vor-
behaltenen Reichsgesetzes ist es noch nicht gekommen. Für
die Erklärung des Kriegszustandes gelten daher in ganz
Deutschland außer in Bayern gegenwärtig die Vorschriften
des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.
Dieses Gesetz ist durch § 4 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuche vom 31. Mai 1870 (B0Bl. S. 195) geändert
worden. In Elsaß-Lothringen, für welches der Art. 68 der
Reichsverfassung durch das Gesetz vom 25. Juni 1873 (RG#Bl.
S. 161) in Kraft gesetzt worden ist, gilt daneben das
Gesetz über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-
Lothringen vom 30. Mai 1892 (Rul. S. 667). Der 8 4
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche gilt in Bayern
nicht; vielmehr hat es nach 87 Abs. 2 des Gesetzes vom
22. April 1871, betr. die Einführung norddeutscher Bundes-
gesetze in Bayern (BE#Bl. S. 87), an Stelle des §4 für Bayern
bis auf weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des
Militärstrafrechts sowie bei den sonstigen gesetzlichen Vor-
schriften über das Standrecht sein Bewenden.
Die Bestimmungen über das Standrecht sind für die
Landesteile rechts des Rheins und die Pfalz verschieden.
Rechts des Rheins gelten die durch den Art. 2 Ziff. 1 des
Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 18. August
1879 aufrecht erhaltenen Art. 441—456 des II. Teiles des
Strafgesetzbuches von 1813, welche durch Art. 3 Ziff. 12 des
bezeichneten Ausführungsgef ctzes mit der Gesetzessprache des
Reichsstrafgesetzbuches in Einklang gebracht worden sind. Diese
Vorschriften sind im Anhange abgedruckt. In der Pfalz gelten
die durch den Art. 3 des Ausführungsgesetzes zur Straf-
prozeßordnung vom 18. August 1879 aufrecht erhaltenen Vor-
schriften einiger unter französischer Herrschaft ergangener Ge-
setze und Dekrete. Es sind dies insbesondere das Gesetz vom