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die Behörden, von welchen es angeordnet worden (Art. 443
und 444), für aufgehoben erklärt wird.
II Wenn jedoch die Hauptschuldigen ergriffen und stand-
rechtlich gerichtet worden sind, und mit Grund zu erwarten
ist, daß diese abschreckenden Beispiele ihren Zweck erreicht
haben, so kann das standrechtliche Gericht einstweilen bis zu
eingeholter höherer Entschließung, sein Verfahren einstellen,
wozu jedoch von Seite des Gerichts, nebst der Zustimmung
des Kriminalfiskals eine Mehrheit von vier Stimmen gegen
Eine erforderlich ist.
III Sollten sich jedoch die Umstände, welche die Suspension
veranlaßten, in der Zwischenzeit bis zu erhaltener höherer
Entschließung wieder geändert haben, und dieses durch eine
Mehrheit von vier Stimmen mit Beistimmung des Kriminal-
fiskals erkannt werden, so ist das Gericht verbunden, das
standrechtliche Verfahren wieder in Wirksamkeit treten zu lassen,
und hievon schleunige Anzeige zu erstatten.
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2. Die in der Pfalz in bezug auf den Kriegs—
zustand geltenden französischen Gesetze.:)
Loi du 10. Juillet 1791, concernant la conser-
vation et classement des places de guerre et
postes militaires, la police de fortifications et
autres objets F relatifs.
Titre premier. — Art. VII.
Dans les places de guerre et postes miltaires, lorsque
Ces places et postes seront en état de guerre, les officiers
1) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches von 1813 über das Stand-
recht gelten nicht in der Pfalz, da dieses St G. nicht in der Pfalz ver-
kündet wurde. Es müssen daher die Bestimmungen des französischen Rechts
herangezogen werden.
Ueber die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bestehen Zweifel.
Das Gesetz vom 10. Fructidor V ist mit Ausnahme eines kleinen Land-
strichs an der Queich im Gebiete der bayerischen Pfalz niemals publiziert
worden. Es erscheint auch dort nicht anwendbar, da nach ihm die Ver-