Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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Abkehrschein nach dem Hilfsdienstgesetz, nicht aber die Ab— 
gangsbescheinigung nach der Gewerbeordnung, die Zeugnisse 
oder Inpalidenkarten vorenthalten. 
Durch das Gesetz ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit 
durchaus nicht abgeschnitten, die Arbeitsstelle auch ohne 
Abkehrschein und ohne Anrufung des Schlichtungsaus- 
schusses zu verlassen und sich einen neuen Arbeitgeber zu 
suchen; dieser darf ihn aber erst nach einer zweiwöchigen 
Frist ohne Abkehrschein einstellen, sonst macht er sich straf- 
fällig (§ 18, Ziffer 2). Das Kriegsamt hat in Aussicht 
gestellt, daß die Schlichtungsausschüsse in besonderen Fällen 
berechtigt sind, auch ohne Anrufung eines der Teile die 
Frage zu prüfen, ob eine schuldhafte Entziehung des Ar- 
beitnehmers von der Hilfsdienstpflicht vorliegt. Straf- 
bestimmungen für Arbeitnehmer sieht § 18, Ziffer 1 
vor, wenn sich der Arbeiter beharrlich weigert, die 
ihm zugewiesene Hilfsdienstarbeit zu verrichten. 
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine 
angemessene Verbesserung der Arbeits- 
bedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten. 
Diese Gesetzesbestimmung hat schon zu großen Störun- 
gen der Betriebe geführt. Im eigensten Interesse der Ar- 
beitgeberschaft ist zu verlangen, daß sie aus Solidaritäts- 
gefühl jedes Herausziehen von Arbeitern aus Hilfsdienst- 
betrieben unterläßt und auf gegenseitiges Ueberbieten der 
Löhne grundsätzlich verzichtet. 
Das Wort „angemessen“ ist sehr dehnbar, und hat zu 
den denkbar verschiedensten Auslegungen Anlaß gegeben. 
Wenn jedes höhere Lohnangebot genügen soll, dem Arbeiter 
den Abkehrschein zu bewilligen, so würde der Zweck des 
Gesetzes, stabile Verhältnisse in der Belegschaft eines Be- 
triebes zu schaffen, hinfällig werden. — Aus solcher Er- 
kenntnis hat sich bei dem seit langem bestehenden Kriegs- 
ausschuß für die Metallbetriebe Groß-Berlins bezüglich der 
Lohnfrage die Praxis herausgebildet, daß eine „ange- 
messene Verbesserung“ nur dann als vorliegend erachtet 
wurde, wenn der Arbeiter aus unangemessenen Lohnbe- 
dingungen durch den Wechsel der Arbeitsstelle zu angemesse- 
nen Lohnbedingungen gelangen konnte. Es wäre danach 
zu trachten, daß die Praxis des Berliner Kriegsausschusses
	        
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