Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

Eingang in die nach dem § 9 zu bildenden Ausschüsse findet. 
Allgemein ist Sinn des Gesetzes, daß individuelle Vor- 
teile zurücktreten müssen vor den vaterländischen Zwecken 
des Hilfsdienstgesetzes, wonach im Interesse der Produktion 
vor allen Dingen eine Stetigkeit der Arbeitsverhältnisse 
anzustreben ist. Die Schlichtungsausschüsse werden unter 
diesem Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob bei Stellungs- 
wechsel wirklich angemessene Verbesserungen der Arbeits- 
bedingungen und somit wichtige Gründe für die Abkehr 
vorliegen. Unter diesem vaterländischen Gesichtspunkte soll- 
ten aber auch die Arbeitgeber mit schriftlichen Zu- 
sicherungen höherer Löhne an nachfragende Arbeiter zu- 
rückhalten, bis sie gewissenhaft geprüft haben, ob damit 
ict eine Schädigung anderer Arbeitgeber hervorgerufen 
wird. 
Ueberdies haben die Schlichtungsausschüsse das Recht, 
Erhebungen über die Lohn= und Arbeitsbedingungen anzu- 
stellen, so daß in Zweifelfällen jederzeit einwandfreie Fest- 
stellungen möglich sind. 
8 10 
Die Anweisung für das Verfahren bei den in 
§ 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, §59 Abs. 2 bezeichneten Aus- 
schüssen erläßt das Kriegsamt. 
Siehe Ausführungsbestimmungen S. 31. 
Für die Berufung der Vertreter der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in die 
Ausschüsse (§8 5, 6, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2) durch das 
Kriegsamt sind Vorschlagslisten wirtschaft- 
licher Organisationen der Arbeitgeber und der 
Arbeitnehmer einzuholen. 
Die Vertreter dürfen ihre Berufung nur in ganz beson- 
deren, in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten 
Fällen ablehnen. 
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der 
in § 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche 
Ausschüsse (Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.