beitsbedingungen eine Einigung zwischen dem Arbeit—
geber und dem Arbeiterausschusse nicht zustande, so
kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein
Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung
oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen,
von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß
als Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem
Falle finden die §§ 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichts
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß ein
Schiedsspruch auch dann abzugeben ist, wenn einer der
beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowie
daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Ar-
beitgeber oder als Mitglied des Arbeiterausschusses be-
teiligt gewesen sind, bei dem Schiedsspruch nicht mit-
wirken dürfen.
Vor ein Gewerbegericht, Berggewerbegericht, Eini-
gungsamt der Innung oder ein Kaufmannzsgericht kann ein
Streitfall nur dann gebracht werden, wenn beide Teile
der Anrufung zustimmen.
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst
tätigen Betriebe, für den Titel VII der Gewerbeordnung
gilt, ein ständiger Arbeiterausschuß weder nach der Ge-
werbeordnung oder den Berggesetzen noch nach § 11
Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Gesetzes, so kann bei Streitig-
keiten zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber
über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen der in
§ 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungsstelle
angerufen werden; das gleiche gilt für die land-
wirtschaftlichen Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1
Satz 2 gelten entsprechend.
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch
nicht, so ist den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Ver-
langen die zum Aufgeben der Arbeit berechtigende Be-
scheinigung (8 9) Zu erteilen. Unterwerfen sich die Ar-
belinsgun dem Schiedsspruch nicht, so darf ihnen aus
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