Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld— 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen oder mit Haft wird bestraft, 
1. wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeordne- 
ten Ueberweisung zu einer Beschäftigung nicht 
nachkommt oder sich ohne dringenden Grund 
beharrlich weigert die ihm zugewiesene 
Arbeit zu verrichten: 
2. wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen 
Arbeiter beschäftigt; 
3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft inner- 
halb der festgesetzten Frist nicht erteilt oder bei 
der Auskunftserteilung wissentlich unwahre 
oder unvollständige Angaben macht. 
„Beharrliche Weigerung“ ist nach Praxis der Gerichte 
nicht ohne weiteres, wenn der Arbeiter die ihm zugewiesene 
Arbeit einfach ablehnt. Dem Hilfsdienstpflichtigen müssen 
die Folgen seines ablehnenden Verhaltens eindringlich vor- 
gestellt werden, und nur wenn er trotzdem noch bei der 
steelherung ohne triftigen Grund verharrt, macht er sich 
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Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses 
Gesetzes erforderlichen Bestimmungen; allgemeine Verord— 
nungen bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag 
aus seiner Mitte gewählten Ausschusses von fünfzehn 
Mitgliedern. 
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über 
alle wichtigen Vorgänge auf dem Laufenden zu halten, 
ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vorschläge 
entgegenzunehmen und vor Erlaß wichtiger Anordnun- 
Len allgemeiner Art seine Meinungsäußerung einzuholen.
	        
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