Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

— 23 — 
Ausführungsbestimmungen. 
Erste Anordnungen für Durchführung des Gesetzes. 
Der Kriegsminister. 
Kriegsamt J. D. E. Nr. 110. 
vom 8. 12. 1916. 
Das Kriegsamt hat die stellvertretenden Generalkommandos 
und die übrigen in Betracht kommenden militärischen Stellen 
veranlaßt, die Durchführung des Gesetzes nach Gesichtspunkten 
luwerrzuglich einzuleiten, von denen wir die wichtigsten hervor- 
eben: 
Die Meldung der Hilfsdienstpflichtigen erfolgen im allge- 
meinen unmittelbar bei den Dienststellen, für die ein Bedarf 
an Hilfsdienstpflichtigen in den Aufrufen bekannt gegeben 
wird. Sie können auch erstattet werden bei Meldeämtern, 
Hauptmeldeämtern, Bezirkskommandos und Garnisonkommandos, 
sowie bei den Kommunalbehörden, welche diese Meldungen unter 
Angabe von Zahl und Art den Bedarfsstellen übermitteln. 
Ganz besonders werden die Kommunalbehörden bei der 
Gewinnung von Hilfsdienstpflichtigen für den Bahn= und 
Brückenschutz von den zuständigen Dienststellen herangezogen 
werden müssen. 
Die Entlohnung der Hilfsdienstpflichtigen hat vor- 
läufig auf Grund freier Arbeitsverträge nach den 
ortsüblichen Sätzen zu erfolgen. 
Die Versicherungsbedingungen und die recht- 
liche Stellung regeln sich vorläufig entsprechend diesem 
Arbeitsverhältnis. Endgültige Bestimmungen hierüber folgen. 
Das Entlassungsverfahren Kriegsbeschädigter ist wei- 
terhin möglichst zu beschleunigen. Mannschaften, die noch einer 
teilweisen Behandlung in Lazaretten, Genesungsheimen usw. be- 
dürfen, sind im Benehmen mit den zuständigen Aerzten zu 
einem nach Zeit und Art begrenzten Hilfsdienst heranzuziehen. 
Es ist nicht zulässig, daß bereits im vaterländischen Hilfs- 
dienst gemäß § 2 des Gesetzes angestellte oder beschäftigte 
Nichtt hilfesdienstpflichtige ohne besondere Genehmigung des 
zuständigen stellvertretenden Generalkommandos aus ihrer bis- 
herigen Tätigkeit durch neu sich meldende Hilfsdienstpflichtige 
verdrängt werden. Auch dürfen leichtere Beschäftigungen im 
Hilfsdienst nicht Leuten übertragen werden, die für schwerere 
Arbeiten befähigt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.