8 11.
Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes
hat der Ausschuß die Gemeindebehörde und nach Lage des Falles
die zuständige amtliche Vertretung der Industrie und des Han-
dels, des Handwerks, der Landwirtschaft oder anderer Berufs-
stände zu hören. In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereine
und sonstige nichtamtliche wirtschaftliche Verbände gehört wer-
den. Werden Marineinteressen berührt, so ist auf Verlangen des
Reichs-Marineamts ein Marineoffizier oder Marinebeamter zu
hören.
8 12.
Die nach §5 verhängten Geldstrafen werden wie Gemeinde-
abgaben beigetrieben. Einwendungen gegen die Zahlungspflicht
haben aufschiebende Wirkung. Dem Beitreibungsverfahren hat
ein Mahnverfahren voranzugehen; die Mahngebühr wird, soweit
erforderlich, vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem-
berg vom Kriegsministerium festgesetzt und wird wie die Geld-
strafe beigetrieben. -
Die Geldstrafen fließen in die Reichskasse.
· 8 13.
g die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in
raft. ·
· Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst.
Vom 30. Januar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten
Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
81.
Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsdienstpflich—
tigen durch den Arbeitgeber oder mit seiner Zustimmung auf—