Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

8 11. 
Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes 
hat der Ausschuß die Gemeindebehörde und nach Lage des Falles 
die zuständige amtliche Vertretung der Industrie und des Han- 
dels, des Handwerks, der Landwirtschaft oder anderer Berufs- 
stände zu hören. In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereine 
und sonstige nichtamtliche wirtschaftliche Verbände gehört wer- 
den. Werden Marineinteressen berührt, so ist auf Verlangen des 
Reichs-Marineamts ein Marineoffizier oder Marinebeamter zu 
hören. 
8 12. 
Die nach §5 verhängten Geldstrafen werden wie Gemeinde- 
abgaben beigetrieben. Einwendungen gegen die Zahlungspflicht 
haben aufschiebende Wirkung. Dem Beitreibungsverfahren hat 
ein Mahnverfahren voranzugehen; die Mahngebühr wird, soweit 
erforderlich, vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem- 
berg vom Kriegsministerium festgesetzt und wird wie die Geld- 
strafe beigetrieben. - 
Die Geldstrafen fließen in die Reichskasse. 
· 8 13. 
g die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in 
raft. · 
· Berlin, den 21. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich. 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdienst. 
Vom 30. Januar 1917. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten 
Ausschusses folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsdienstpflich— 
tigen durch den Arbeitgeber oder mit seiner Zustimmung auf—
	        
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