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§ 19.
Niederschrift des Wahlleiters (Wahlvorstandes).
Soweit eine Stimmabgabe nach den §§ 12, 13 stattgefunden
hat, stellt der Wahlleiter (Wahlvorstand) in eine Niederschrift
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder
Liste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen,
deren Verteilung auf die Listen, die Zahl der für ungültig er-
klärten Stimmen und die Namen der Gewählten fest.)
Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Wahl nach § 11
Abs. 2 Satz 1 und 2 ohne Stimmabgabe oder wenn eine Beru-
fung von Mitgliedern und Ersatzmännern nach § 11 Abs. 1
Satz 2 ohne Stimmabgabe oder wenn eine Berufung von Mit-
gliedern und Ersatzmännern nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder nach
§ 11 Abs. 2 Satz 3 stattgefunden hat.
Die Niederschrift ist vom Wahlleiter (Wahlvorstande) zu
unterschreiben. s 20
Berufungvon Ausschußmitgliedern und Ersatz-
männern durch den Wahlvorstand.
Soweit Mitglieder= und Ersatzmännerstellen durch Wahl
nicht besetzt sind, hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) Mitglieder
und Ersatzmänner zu berufen. Für so berufene Ersatzmänner
ist eine Reihenfolge schriftlich festzustellen. Diese Feststellung
ist vom Wahlleiter (Wahlvorstande) zu unterschreiben.
Werden für die zugelassenen mehreren Vorschlagslisten
keine Stimmen abgegeben, so gilt Abs. 1 entsprechend. Dabei
sind zunächst die in den Vorschlagslisten benannten Bewerber
zu berücksichtigen. s 21
Beteiligung abwesender Wahlberechtigter an
der Wahl.
Auch denjenigen Wahlberechtigten, welche im Auftrage des
Betriebunternehmers auf Reisen abwesend sind, (z. B. Ge-
schäftsreisende, Monteure, Schiffsmannschaften in Binnenschiff-
fahrtsbetrieben) ist möglichst Gelegenheit zur Beteiligung an
der Wahl zu geben. Zu diesem Zwecke ist darauf Bedacht zu
*) Ein Muster für die Niederschrift sowie Beispiele für die
Ermittlung des Wahlergebnisses sind im Anhang unter Nr. 4
abgedruckt.
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