Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

— 51 — 
Wahleiter (Wahlvorstand) oder bei dem Gewerbeinspektor oder 
Bergrevierbeamten anzubringen; der Gewerbeinspektor oder 
Bergrevierbeamte entscheidet über sie. Auf Beschwerde, die 
binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Ge- 
werbeinspektors oder Bergrevierbeamten einzulegen ist, entschei- 
det endgültig der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk 
Berlin der Polizeipräsident, oder das Oberbergamt. 
Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstandes) können 
nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten 
werden. 
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlver- 
sahren einzuleiten. 8 
25. 
Ungültigkeit der Wahl. 
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften 
über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche 
Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß 
das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
§ 20. 
Ungültige Wahl einer Person. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl 
nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen 
erlangt hat. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren 
Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergl. insbe- 
sondere §§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder 
durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt 
worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Die Absätze 2 und 3 des § 22 gelten entsprechend. 
VI. Ersatz und Stellvertretung von Ausschußmitgliedern. 
§ 27. 
Scheiden Ausschußmitglieder während der Amtsdauer des 
Ausschusses, insbesondere wegen Verlustes der Wählbarkeit aus, 
so tritt derjenige von den gewählten Ersatzmännern ein, welcher 
der gleichen Vorschlagsliste wie der Ausgeschiedene angehört und 
* * Liste unter den. Ersatzmänern an höchster Stelle steht 
18). 
Sind auf einer Vorschlagsliste Ersatzmänner nicht mehr vor— 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.