Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

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stimmungen des Ministers für Handel und Gewerbe ist von den 
vollsährigen männlichen und weiblichen Arbeitern (nach dem 
Versicherungsgesetz für Angestellte versicherungspflichtigen Ange- 
steuten des Betriebes (der Betriebsabteilung), soweit sie die 
eutsche Reichsangehörigkeit besitzen, ein aus . .. Mitgliedern 
bestehender Arbeiter-(Angestellten-) Ausschuß aus ihrer Mitte 
zu wählen. 
Für die Ausschußmitglieder sind im ganzen Ersatz- 
männer zu wählen. " 
„) Wählbar sind volljährige männliche und weibliche Ar- 
beiter (nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherungs- 
pflichtige Angestellte) des Betriebes (der Betriebsabteilung). 
Wählbar ist nicht, wer die deutsche Reichsangehörigkeit nicht be- 
sitzt. 
Gemäß 8 6 der den Bestimmungen des Ministers für 
Handel und Gewerbe beigefügten Wahlordnung werden die 
Wahlberechtigten aufgefordert, bis zum .. . . . .. Vorschlags- 
listen bei dem unterzeichneten Wahlleiter (Vorsitzenden des 
ahlvorstandes) einzureichen. Vorschlagslisten, die später ein- 
gehen oder die nicht von mindestens drei Wahlberechtigten unter- 
zeichnet sind, sind ungültig. # # » 
Jede Vorschlagsliste soll wenigstens so viel wählbare Be- 
werber benennen, wie Ausschußmitglieder und Ersatzmänner zu 
wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender 
Nummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und 
nach Familien und Vor-(Ruf)-Namen, Beruf und Wohnort zu 
bezeichnen. 
Die zugelassenen Vorschlagslisten werden vom .. bis zum 
...... täglichvon...big..Uhrin...zurEinsichtder 
Wähler ausliegen. 
Die Wählerliste liegt vom . . . . bis zum .. .. täglich 
von . . . . bis . . . Uhr . . .. zur Einsicht aus. Einsprüche 
gegen die Wählerliste sind zur Vermeidung des Ausschlusses 
spätestens am .bei dem unterzeichneten Wahlleiter (Vor- 
sitzenden des Wahlvorstandes) anzubringen. 
· Die Stimmabgabe über die zugelassenen Vorschlagslisten 
findet an den Tagen vom . . . . bis zum .. .. in . . . . statt. 
Jeder Wahlberechtigte darf nur für eine der zugelassenen Vor— 
schlagslisten stimmen. Der Wähler, der von seinem Wahlrecht 
Gebrauch machen will, hat seinen Stimmzettel an einem der 
Satz 2 dieses Absatzes wird wegzulassen sein, wenn sein 
Inhalt nach Lage der Verhältnisse nicht in Betracht kommt.
	        
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