Full text: Gesetz betr. Den vaterländischen Hilfsdienst.

als Ersatzmänner: 
Wahlleiter. 
(Der Wahlvorstand.) 
Vorsitzender.) Beisitzer.) 
Bildung und Inkraftreten der Schlichtungs- 
ausschüsse. 
Kriegsministerium. 
Kriegsamt. 
Stab M 4 Nr. 1667/1. 17 K. 
vom 27. 1. 1917. 
in der durch Erlaß Stab M 4 
Nr. 497/2 17 K. 
abgeänderten Fassung 
Auszug. 
1. Die durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländi- 
sche Hilfsdienst vorgeschriebenen Schlichtun gsausschüsse 
sind gebildet und treten am 1. Februar d. Fs. an die Stelle 
der auf Grund der Uebergangsbestimmungen des Bundesrats 
vom 21. Dezember 1916 von den stellvertretenden Generalkom- 
mandos errichteten vorläufigen Ausschüsse, deren Wirksamkeit 
gesetzlich mit dem 31. Januar 1917 aufhört.
	        
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