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Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Ermittlung der Leistungen deutscher Wasserstraßen
sowie der Schiffahrts- und Umschlagsbetriebe.
(Staatsanz. vom 19. Juni 1917 Nr. 140 S. 1065.)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 Ermittlung der
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) den#kfestungen.
wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums hiermit folgendes angeordnet: straßen.
Zur unbehinderten Abwicklung des Verkehrs muß eine möglichst volle Ausnützung aller
Verkehrsmittel und dementsprechend eine richtige Verteilung der Güter auf Eisenbahn und
Wasserstraßen nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit angestrebt und erreicht werden.
Dazu ist erforderlich, daß über die tatsächlichen und möglichen Leistungen der Wasserstraßen
und der Schiffahrts= und Umschlagbetriebe, sowie über die Voraussetzungen für diese
Leistungen fortlaufend und schnell einwandfrei Angaben beigebracht werden.
Der Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens, der die Durchführung
dieser Aufgaben obliegt, sind daher auf Anforderung durch die Hafenverwaltungen, wirt-
schaftlichen Verbände, Verkaufsvereinigungen, durch die Inhaber von Schiffahrts= und
Umschlagbetriebe, sowie durch alle mit dem Wasserverkehr in Verbindung stehenden Per-
sonen und Firmen die hierfür erforderlichen Angaben in der von der Schiffahrtsabteilung
festgesetzten Zeit und Form unmittelbar zu machen.
Nichtbefolgungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 813) mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die K. Oberämter und das Stadtschultheißenamt Stuttgart werden um Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 16. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.