Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden gemäß § 9b des preuß. Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichs-
verfassung und § 1 des Gesetzes betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder bei Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 1. November 1916.
Der stellov. kommandierende General:
v. Schaefer.
Verfügung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 17. Juni 1915 Nr. 139 S. 1301.)
Auf Grund der 8§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 Meldepflicht der
bestimme ich: 81
Jeder über 15 Jahre alter Ausländer — mit Ausnahme der Angehörigen der öster—
reichisch= ungarischen Monarchie und der türkischen Staatsangehörigen — hat sich binnen
24 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines Passes oder
des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 der
Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 251) bei der Orts-
polizeibehörde persönlich anzumelden.
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter
Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.
§ 2.
Desgleichen hat jeder Ausländer der im § 1 bezeichneten Art, der seinen Aufenthaltsort
verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde unter Vor-
zeigung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter
Angabe des Reiseziels persönlich abzumelden.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde wiederum auf
dem Paß vermerkt. *
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Behausung oder
in seinen gewerblichen und dgl. Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt, ist
verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im § 1 spätestens 24 Stunden nach
der Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Orts-
polizeibehörde sofort Mitteilung zu machen.
An= und Abmeldung gemäß § 1 und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der
Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger als drei Tage dauert.
—
8 5.
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen zu
führen, die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes sowie Tag der
Ankunft, Wohnung und Tag der Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen
dieser Liste sind täglich dem Oberamt bzw. der Stadtdirektion Stuttgart und der Hafen-
direktion Friedrichshafen mitzuteilen.
§ 6.
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre periodische Meldepflicht für
die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.
§ 7.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft.
Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben die polizeiliche Anmeldung (8 1)
spätestens bis zum 10. Juli 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des § 3 findet dabei
entsprechende Anwendung.
8.
Ausländer, welche den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 7 zuwiderhandeln, werden mit Haft bis
zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
dem § 3 zuwiderhandelt. ·
Stuttgart, den 15. Juni 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.