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§ 9.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Meine in gleicher Sache erlassene Verordnung
vom 12. Mai 1916 (Staatsanz. Nr. 112 vom 15. Mai 1916) wird hiermit aufgehoben.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung eines Hinweises auf diese Bekannt-
machung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 14. Oktober 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 15. Februar 1917 Nr. 38 S. 286.)
Abänderung Der § 8 der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1916, betreffend das Verbot des Verkaufs
on her nt— von Ferngläsern und Objektiven für Photographie und Projektion erhält folgende Fassung:
vom 14. 10. 16. „Wer den Vorschriften der §§ 1, 2 und 5 zuwiderhandelt, oder zu einer Uebertretung
der §§ 1, 2 und 5 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark
erkannt werden.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 13. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 15. Mai 1916 Nr. 112 S. 839.)
Lribmen= Rier- Der Verkauf von Prismengläsern aller Art, Ziel= und terrestrischen Ferngläsern, Galileischen
u sas Gläsern mit einer Vergrößerung von viermal und darüber sowie der optischen Teile aller vor—
genannten Gläser wird, auch soweit sich solche im Privatbesitz befinden, verboten. Das Gleiche
gilt für photographische Objektive in den Lichtstärken 3,5 bis 6 und den Brennweiten von mehr
als 18 Zentimeter.
Ausgenommen von diesem Verbot ist der Verkauf von Ferngläsern an deutsche Heeresangehörige,
sofern diese eine mit Stempel und Unterschrift versehene Bescheinigung ihres Truppenteils darüber
vorlegen, daß die Ferngläser zum Dienst bei der Truppe bestimmt sind. Die Bescheinigung ist von
dem Verkäufer aufzubewahren und auf Verlangen der Polizeibehörden vorzuweisen. Weitere
Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des stellv. Generalkommandos
zulässig.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nach den bestehenden Strafgesetzen keine höheren Strafen
verwirkt sind, auf Grund des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915
(RGBl. S. 813) mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Annahme mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. «
Stuttgart, den 12. Mai 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. Bst. I. 1173/9. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Handelsverbot für Ferro-Silizium.
(Staatsanz. vom 17. Oktober 1916 Nr. 242 S. 1907.)
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird hiermit der Handel mit elektrisch her-
gestellten Ferro-Silizium (hochprozentig) in jeder Gestalt und Zusammensetzung verboten.
Veräußerung und Lieferung von Ferro-Silizium ist nur zulässig an die Kriegsmetall-
Aktiengesellschaft Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, ferner an die Eisen-Zentrale
G. m. b. H. Berlin SW 11, Königgrätzer Straße 97/99, sowie an solche Firmen, die
sich durch ein schriftliches Abkommen mit der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß.
Kriegsministeriums als von dieser mit dem Ankauf von Ferro-Silizium beauftragt aus-
weisen können.
Uebertretungen oder Aufforderungen oder Anreizungen zur Uebertretung dieses Ver-
bots werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, nach § 9P des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver-
bindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) mit Gefäng-
nisstrafe bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geld-
strafe bis zu 1500 Mark bestraft.