Desgleichen.
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vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 813) nachfolgendes:
I. die Veräußerung eines oder mehrerer Grundstücke im Flächengehalt von wenigstens
drei Hektar, welche innerhalb der letzten drei Jahre, wenn auch nur zeitweise, zusammen
bewirtschaftet worden sind, durch Kauf= oder Tauschvertrag darf, sei es im ganzen, sei es
stückweise, nur mit Genehmigung des Bezirksrats erfolgen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung:
1. bei denjenigen Grundstücken, welche jemand als Gläubiger oder als dessen Bürge im Zwangs-
versteigerungsverfahren oder während eines Konkurses, und zwar auch im Falle eines Verkaufs
durch den Konkursverwalter aus freier Hand erworben hat, um in dem Zwangsversteigerungs= oder
Konkursverfahren zu möglichst vollständiger Befriedigung einer nicht erst nach Stellung des Antrags
auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder auf Anordnung der Zwangsversteigerung an sich ge-
brachten Forderung zu gelangen;
2. bei Wiederverkauf erworbener Liegenschaft im Konkurs des Erwerbes oder im Wege der
Zwangsversteigerung auf Anordnung der zuständigen Behörde;
3. bei Veräußerungen des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften
sowie bei Abtretung von Grundeigentum für Staats= oder Körperschaftszwecke;
4. bei Wiederveräußerung von Grundstücken, welche von einem Erben aus einem Nachlaß erworben
worden sind, sowie bei Abtretung seitens der Eltern oder Voreltern an ihre Abkömmlinge.
II. Vor Erteilung der Genehmigung durch den Bezirksrat ist der Gemeinderat der
betreffenden Gemeinde darüber zu hören, ob eine der Voraussetzungen der Ziffer III vor-
liegt und ob die Gemeinde die Grundstücke selbst erwerben will oder ob sonstige geeignete
Käufer vorhanden sind. Zum Zweck des Selbsterwerbs oder der Benennung geeigneter
Käufer ist auch dem für die Gemeinde bestehenden Darlehenskassenverein und sonstigen als
Keäufer in Betracht kommenden Genossenschaften Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
Schließlich ist eine Aeußerung der Zentralstelle für die Landwirtschaft einzuholen.
III. Die Genehmigung ist außer in den Fällen, in denen die Veräußerung nach Art.
172 bis 174 des Ausführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Neben-
gesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 423) verboten ist, regelmäßig zu versagen:
1. Wenn der Erwerb der Liegenschaft nach der Persönlichkeit und den Verhältnissen des
Käufers sich als eine Handelsspekulation darstellt;
2. wenn infolge der Veräußerung der Liegenschaft die geordnete Fortführung des land-
wirtschaftlichen Betriebs auf derselben gefährdet erscheint.
IV. Wer unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift in
Ziffer I Grundstücke durch Kauf= oder Tauschvertrag veräußert oder erwirbt, wird, wenn
nicht die bestehenden Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem
Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark
bestraft.
Der gleichen Strafe verfällt, wer zu einer Verfehlung gegen die Vorschrift in Ziffer I.
auffordert oder anreizt. ·
V. Diese Anordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanz. für Würt-
temberg in Kraft. . ·
Stuttgart, den 17. Juli 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend
Aenderung der Bestimmungen über Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken.
(Staatsanz. vom 13. Oktober 1917 Nr. 240 S. 1845.)
Auf im Benehmen mit dem Ministerium des Innern ergangenes Ersuchen des K. W.
Kriegsministeriums wird auf Grund von § 4 und § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes betreffend Abänderung dieses
Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimmt:
Ziffer I Absatz 2 der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 17. Juli 1917,
Staatsanz. vom 20. Juli 1917 Nr. 167, erhält folgende Fassung:
„Die Vorschrift des Absatzes I findet keine Anwendung:
1. bei Wiederverkauf erworbener Liegenschaften im Konkurs des Erwerbers oder im
Wege der Zwangsversteigerung auf Anordnung der zuständigen Behörde,
2. bei Veräußerungen des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften, sowie bei Abtretung von Grundeigentum für Staats= und Körperschafts-
zwecke,
3. bei Abtretung seitens der Eltern oder Voreltern an ihre Abkömmlinge.“
Die K. Oberämter werden um Bekanntmachung dieser Anordnung ersucht.
Stuttgart, den 12. Oktober 1917. Der stellv. zommenierende General:
v. Schaefer.