Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend den Handel mit Pferden und die Pferdeausfuhr.
(Staatsanz. vom 30. November 1917 Nr. 281 S. 2157.)
Unter Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 1917 (Staatsanz. vom 4. Mai 1917 Pferdehandel
Nr. 103) wird bestimmt: und „.
1. Der Verkauf und die sonstige Veräußerung von Pferden, desgleichen der Ankauf und
der sonstige Erwerb von Pferden durch Rechtsgeschäft bedürfen der schriftlichen Genehmi-
gung des stellv. Generalkommandos.
Gewerbsmäßigen Pferdehändlern kann ein allgemeiner Erlaubnisschein jeweils für die
Dauer eines Monats ausgestellt werden.
Anträge auf Genehmigung, beziehungsweise auf Erteilung der allgemeinen Erlaubnis,
sind bei der Ortspolizeibehörde des Wohnsitzes des Nachsuchenden anzubringen und durch
diese, sowie durch das Oberamt zu begutachten. "
2. Die Ausfuhr von Pferden aus dem Korpsbezirk ist verboten.
Gesuche um Befreiung von dem Verbot bedürfen eingehender Begründung. Sie sind
durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde und des Oberamts mit deren Aeußerungen dem
stellv. Generalkommando vorzulegen.
3. Die Bestimmungen Ziff. 1 und 2 beziehen sich auf Pferde jeder Art und jedes Alters,
ohne Unterschied, ob kriegsbrauchbar oder nicht, Arbeitspferd oder Schlachtpferd.
Pferdebesitzer, die kriegsbrauchbare Pferde abzugeben haben, können sie durch Vermittlung
der, Ortspolizeibehörden und der Oberämter dem stellv. Generalkommando zum Kauf
anbieten.
4. Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Belagerungszustandsgesetzes in Verbindung
mit Art. 68 der Reichsverfassung und mit dem Reichs-Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 25. November 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps über Pferdeausfuh-
und Pferdeverkauf.
(Staatsanz. vom 8. Februar 1915 Nr. 32 S. 291.)
Der Verkauf und die Ausfuhr von Pferden — ohne Unterschied ob kriegsbrauchbar oder kriegs- Pferdeausfuhr
unbrauchbar — aus Württemberg durch Privatpersonen ist bis auf weiteres verboten. Zuwider- « T·
handlung wird bestraft.
Gesuche um Befreiung von diesem Verbot sind durch die K. Oberämter, welche das Gesuch zu
prüfen haben, dem stellv. Generalkommando vorzulegen.
Pferdebesitzern, welche kriegsbrauchbare Pferde verkaufen wollen ist Gelegenheit zum Verkauf
derselben an das stellv. Generalkommando XIII. Armeekorps geboten. Entsprechende Anträge
sind durch die Vermittlung der Oberämter an das stellv. Generalkommando zu richten.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps über Pferdeverkauf
und Pferdeausfuhr.
(Staatsanz. vom 11. Juni 1915 Nr. 134 S. 1251.)
Die Verfügung des stellv. Generalkommandos im Staatsanzeiger Nr. 32 vom 8. Februar 1915, Desgl.
wonach es Privatpersonen verboten ist, Pferde — sei es kriegsbrauchbare oder kriegsunbrauchbare
— aus Württemberg zu verkaufen oder auszuführen, wird wiederholt zur öffentlichen Kenntnis
gebracht. Zuwiderhandlungen werden nach § 9 lit. b des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Stuttgart, 31. Mai 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend Pferde-
aufkauf durch Händler in Württemberg.
(Staatsanz. vom 11. Juni 1915 Nr. 134 S. 1251.)
Die Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 31. Mai 1915 muß auf Grund von An= Pferdeaufkauf
zeigen über Verstöße gegen die bisherigen Bestimmungen dahin erweitert werden, daß Pferde- idurch Kändler