— 129 —
Werden Marineinteressen berührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs-Marineamte zu
bestellen. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen bayerischer, sächsischer oder württem-
bergischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem Kriegsministerium des beteiligten
Bundesstaats zu bestellen.
87.
Die nicht im Sinne des § 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen können jederzeit zum
vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden.
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufforderung zur frei-
willigen Meldung, die das Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der Landeszentral-
behörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung nicht in ausreichendem
Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige durch besondere schriftliche
Aufforderung eines Ausschusses herangezogen, der in der Regel für jeden Bezirk einer
Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Offizier als Vorsitzenden, einem höheren
Beamten und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung
des Offiziers sowie der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gilt § 5 Satz 2;
den höheren Beamten beruft die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende
Behörde. ·
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei einer der
nach § 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit hierdurch eine Beschäfti-
gung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung nicht herbeigeführt wird, findet
die Ueberweisung zu einer Beschaftigung durch den Ausschuß statt.
Ueber Beschwerden gegen die Ueberweisung entscheidet der bei dem stellv. General-
kommando gebildete Ausschuß (§ 4 Abs. 2). Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkbung. 88
Bei der Ueberweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebensalter, die Familienverhält—
nisse, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf die bisherige Tätigkeit des Hilfsdienst—
pflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; desgleichen ist zu prüfen, ob der in Aus-
sicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen aus-
reichenden Unterhalt ermöglicht.
8
Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, der bei einer der
im 8 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt
gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeit-
gebers darüber beibringt, daß er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung aufgegeben hat.
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragte Bescheini-
gung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, der in der Regel
für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem Beauftragten des
Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind ständig, die übrigen sind aus der Berufs-
gruppe zu entnehmen, welcher der beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. Erkennt der
Ausschuß nach Untersuchung des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Aus-
scheiden vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Bescheinigung
des Arbeitgebers ersetzt.
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene Verbesserung der Arbeits-
bedingungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten.
8 10.
Die Anweisung für das Verfahren bei den in § 4 Abs. 2, §# 7 Abs. 2,8 9 Abs. 2 bezeich—
neten Ausschüssen erläßt das Kriegsamt.
Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in die Aus—
schüsse (88 5, 6, 8 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2) durch das Kriegsamt sind Vorschlagslisten wirt—
schaftlicher Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einzuholen.
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9 Abs. 2 bezeichneten Aus-
schüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Kriegsausschüsse usfw.) bestehen, können sie mit Zu-
stimmung des Kriegsamts an die Stelle jener Ausschüsse treten.
8 11.
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der
Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt
werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen.
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach § 134 h der Gewerbe-
ordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten. Die Mitglieder
Verordnungen d. St. GKmm. XIII. (Württ.). 9