Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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dieser Arbeiterausschüsse werden von den volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der 
Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund— 
sätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen sind in Betrieben der 
im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Versicherungsgesetze für An- 
gestellte versicherungspflichtigen Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) 
für diese Angestellten zu errichten. 
§ 12. 
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft 
des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat 
Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrich- 
tungen, die Lohn= und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrts- 
zatunie beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich darüber zu 
dußern. 
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiterausschusses 
muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tages- 
ordnung gesetzt werden. 8 
13. 
Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art bei Streitigkeiten über die 
Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und 
dem Arbeiterausschusse nicht zustande, so kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, 
ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmannsgerich? 
als Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als 
Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem Falle finden die §8 66, 68 bis 73 des 
Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch 
auch dann abzugeben ist, wenn einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt, 
sowie daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied 
des Arbeiterausschusses beteiligt gewesen sind, bei dem Schiedsspruch nicht mitwirken 
ürfen. 
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für den Titel VII. 
der Gewerbeordnung gilt, ein ständiger Arbeiterausschuß weder nach der Gewerbeordnung 
oder den Berggesetzen noch nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Gesetzes, so kann bei 
Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber über die Lohn= oder 
sonstigen Arbeitsbedingungen der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlichtungs- 
stelle angerufen werden; das gleiche gilt für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Be- 
stimmungen des Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. 
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist den beteiligten Arbeit- 
nehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben der Arbeit berechtigende Bescheinigung 
(§ 9) zu erteilen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch nicht, so darf 
ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung die Bescheinigung 
nicht erteilt werden. 
8 14. 
Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen darf die Ausübung des 
ihnen gesetzlich zustehenden Vereins- und Versammlungsrechts nicht beschränkt werden. 
8 15. 
Für die industriellen Betriebe der Heeres- und Marineverwaltung sind durch die zu— 
ständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der §§ 11 bis 13 zu erlassen. 
8 16. 
Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter 
unterliegen nicht den landesgesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde. 
817. 
Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage des Kriegsamts oder 
der Ausschüsse erforderten Auskünfte über Beschäftigungs- und Arbeitsfragen sowie über 
Lohn- und Betriebsverhältnisse sind zu erteilen. 
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen Beauftragten einsehen zu lassen. 
8 18. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen oder mit Haft wird bestraft: 
1. Wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeordneten Ueberweisung zu einer Beschäfti- 
gung nicht nachkommt oder sich ohne dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm 
zugewiesene Arbeit zu verrichten; 
 
	        
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