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2. wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen Arbeiter beschäftigt;
3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der festgesetzten Frist nicht erteilt
oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht.
19.
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen;
allgemeine Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner
Mitte gewählten Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern. ·
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen Vorgänge auf dem
Laufenden zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vorschläge entgegen—
zunehmen und vor Erlaß wichtiger Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungs—
äußerung einzuholen.
Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während der Unterbrechung der Verhandlungen
des Reichstags berechtigt.
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen.
8 20.
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen eines Monats
nach Friedensschluß mit den europäischen Großmächten keinen Gebrauch, so tritt das
Gesetz außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser—
lichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 5. Dezember 1916.
(Siegel) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg.
. Vaterländischer Hilfsdienst.
Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes
für den vaterländischen Hilfsdienst.
(Staatsanz. vom 20. Dezember 1916 Nr. 297 S. 2379.)
Hiezu gibt das stellv. Generalkommando bekannt: Freiwillige
1. Alle Personen, die nach dem Gesetz vom 5. Dezember 1916 hilfsdienstpflichtig sind,
und nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten für die nachstehend bezeichneten Hilfsdienst.
Dienstobliegenheiten in Frage kommen, werden aufgerufen, sich bei einem im Ort befind-
lichen Truppenteil oder einer sonstigen örtlichen Militärbehörde (z. B. Kgal. Kriegs-
ministerium, stellv. Generalkommando, Gouvernement Stuttgart, Garnisonskommando,
Ortskommando, Bezirkskommando, Artillerie= und Traindepot, Militärgeschäftszimmer
jeder Art) unverzüglich zu melden.
In Orten, in denen Truppen oder Militärdienstbehörden nicht liegen, erfolgen die
Meldungen bei der Ortsbehörde; diese leitet die Meldungen an das zuständige Bezirks-
kommando weiter.
2. In Betracht kommen nachstehende Dienstverrichtungen:
a) Garnisonwachtdienst,
Pb) militärischer Arbeitsdienst und zwar:
in den Kammern und Küchen der Truppen,
in den Handwerkerstuben (Schreiber, Schuster, Sattler),
in den Waffenmeistereien,
in den Wöäschereien,
bei den Artillerie= und Traindepots,
bei den Proviant= und Ersatzmagazinen,
auf dem Truppenübungsplatz Münsingen,
bei dem Militär-Paketamt,
bei dem Kriegsbekleidungsamt,
in Militär-Schlächtereien und -Bäckereien,
im Kraftfahrdienst usw.
J) Schreibdienst (insbesondere Büroarbeiter, Maschinenschreiber und Stenographen).
Ferner Buchdrucker, Buchbinder, Steindrucker, Schriftsetzer, Maschinenmeister,
d) Ovdonanzdienst (Botendienst, Fernsprechdienst, Reinigungsdienst),
e) Offiziersburschen und Pferdewärter, #
4) Sicherheitsposten für Bahn= und Brückenschutz, (hiefür nur mit der Waffe gediente
Leute. — Angehörige von Krieger= und Schützenvereinen bevorzugt),