Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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für den Schreibdienst und die Geschäftszimmer: (im allgemeinen nur geübte 
Maschinenschreiber, womöglich auch mit Gewandtheit in der Kurzschrift), ferner 
Buchbinder, Leute zum Fernsprechdienst und Ordonnanzdienst, zur Heizung und 
Reinigung der Geschäftsräume: bei allen Stäben und militärischen Behörden im 
Lande einschließlich der Lazarette ) (für das stellv. Generalkommando bei der 
Abteilung III b (Büchsenstraße 53 11.). 
Bei den Lazaretten finden teilweise auch Personen für die Buchführung :) Ver- 
wendung: 
als Offizierburschen und Pferdewärter bei allen Truppenteilen; 
für den militärischen Sicherheitsdienst für Bahn= und Brückenschutz: beim Kom- 
mando für Bahnschutz, Stuttgart, Schwabstr. 42, (hierüber siehe die besondere 
Bekanntmachung); 
desgleichen für die Kriegsgefangenenbewachung in= und außerhalb der Kriegs- 
gefangenenlager, in letzteren auch für den Post= und Dolmetscherdienst laut be- 
sonderer Bekanntmachung; 
für den Krankenpflegedienst bei den Lazaretten #. 
Der weitere Bedarf bei militärischen Dienststellen und Betrieben wird noch bekannt- 
gegeben. 
Jeder soll sich für denjenigen Dienstzweig melden, wozu er nach seiner Meinung, bis- 
herigen Tätigkeit oder Beruf oder früheren militärischen Verwendung am besten befähigt 
zu sein glaubt. 
2. An Orten, wo keine Truppen liegen, gehen die Meldungen wie bisher zunächst an 
die Ortsbehörde, 
3. Wer ehrenamtliche Beschäftigung (ohne Vergütung) zu übernehmen wünscht, wolle 
dies ausdrücklich angeben. 
4. Ob auch außerhalb des Wohnorts Arbeit verrichtet werden will, und wo, ist eine 
unerläßliche Angabe. 
5. Schriftliche Meldungen, welche vorgezogen werden, ist für die Antwort ein an den 
Gesuchsteller adressierter Briefumschlag ohne Freimarke beizufügen. 
Zeugnisse usw. dürfen nur in Abschrift beigelegt werden; auf deren Rücksendung kann 
nicht gerechnet werden. 
Was die Meldungen sonst enthalten müssen, ist in dem Aufruf vom 16. Dez. 1916 
genau angegeben. 
Bei persönlichen Meldungen sind die Zeugnisse, Empfehlungen, Militärpapiere usw. 
tunlich mitzubringen. 
6. Insoweit bisher die Anmeldungen an anderen Orten oder in anderer Weise wie vor- 
stehend angegeben erfolgt sind, kann es dabei verbleiben; Wiederholung muß aber in allen 
denjenigen Fällen geschehen, wo die Anmeldung schon vor Erlaß des Aufrufs vom 
16. Dezember 1916 eingereicht worden ist. . 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 28. Dezember 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 11. Januar 1917 Nr. 8 S. 51.) 
Auf Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 verbiete ich den bei militärischen Dienststellen auf Grund des Hilfsdienstgesetzes 
oder freiwillig, ehrenamtlich oder gegen Vergütung beschäftigten Zivilpersonen, anderen 
Personen über Art und Gegenstand ihrer Tätigkeit bei der militärischen Dienststelle oder 
über die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Mitteilungen 
zu machen, wenn sich die Pflicht zur Geheimhaltung aus der Natur der Sache oder aus 
einer besonderen Weisung der militärischen Dienststelle ergibt. 
Dieses Verbot bleibt auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der militä- 
rischen Dienststelle bestehen. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Diie K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1916. Der stellv. kommandierende General: 
— — v. Schaefer. 
1) Auch weibliche Hilfskräfte sehr erwünscht. 
Verschwiegen- 
heitspflicht für 
Hilfsdienst- 
pflichtige.
	        
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