XII. Sicherung von Rohstoffen, Betriebs-
stoffen, Fertigfabrikaten und Futtermitteln.
Bestandserhebung, Beschlagnahme, Hoöchstpreise usw.
1. Webstoffe.
A. Wolle, Wollgarn und Wollenhalberzeugnisse.
r. W. J. 1771/5. 17. K. R. A.
Stell. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur
und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien.
Vom 1. Juli 1917.
(Staatsanz. vom 30. Juni 1917 Nr. 150 S. 1145.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme-
vorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in
der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) :) und jede Zuwiderhandlung
gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach § 5 der Bekannt-
machungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und
vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) 2) bestraft wird. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter-
sagt werden. 8
1
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Kurz 1 Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
„Deutscher Der gesamte Wollertrag der deutschen Schafschuren und das gesamte
Wollertrage Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (auch das Wollgefälle von
genannt. ausländischen Fellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf den Schafen, bei
den Schafhaltern oder an sonstigen Stellen befindet.
Ausgenommen von der Bekanntmachung sind diejenigen Vorräte an Wolle, welche im
Eigentum der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 3,
stehen.
82
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnamt,
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Deiie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von
ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege.
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind
alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zustimmung der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlichen Preußischen Kriegsministeriums oder auf Grund der
nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.
84.
Schurerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist das Scheren der Schafe erlaubt, sofern es nicht zu einer
früheren als der in anderen Jahren üblichen Zeit geschieht.
8 5.
Wascherlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 Wochen nach dem Scheren oder Fallen die
Ablieferung der Wolle an folgende Firmen:
1!) H. B. S. 15. 5) H. B. S. 21/22.
Schafschur und
Wollgefälle.