Ausführungs-
bestimmungen
zu Nr. W. I.
1771/5. 17.
K. R. A.
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Die näheren Ausführungsbestimmungen werden ergehen.
13.
. Anfragen und Anträge.
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußichen Kriegsministeriums, Sektion W. I.,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der
Aufschrift „Wollbeschlagnahme“ zu versehen. 414
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft.
Die Bekanntmachung Nr. W. I. 1640/6. 16. K. R. A.1) wird durch diese Bekannt-
machung aufgehoben.
Stuttgart, den 30. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. I. 1492/8. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen gemäß § 12 der Bekanntmachung
Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A. vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme und
Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien.
Vom 20. September 1917.
(2. Beil. z. Staatsanz. vom 20. September 1917 Nr. 220 S. 1711.)
Auf Grund des § 12 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A. (ver-
öffentl. in der Beil. z. Staatsanz. vom 30. Juni 1917 Nr. 150), betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen
Gerbereien vom 1. Juli 1917 werden auf Ersuchen des Kriegsministeriums folgende Aus-
führungsbestimmungen erlassen:
J.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, ist von
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ermächtigt
worden, an Schafhalter, welche ihren gesamten Anfall an Wolle von eigenen Schafen
entsprechend den Anordnungen der Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A.
zur Ablieferung gebracht haben, jeweils einmal im Jahre Strickgarne aus den der Kriegs-
wollbedarf-Aktiengesellschaft zu diesem Zweck von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
lich Preußischen Kriegsministeriums zugewiesenen Strickgarnmengen zum Einheitspreis
von 12,— J für das Kilogramm gegen Nachnahme des Verkaufspreises zu verkaufen,
und zwar an Schabhalter
mit einem Schafbestand von 1 Schaf 0,50 kg Strickgarn
«» » „ 2 Schasen 1,00 „„ „
7 * 1 77 3 77 " 1,50 77 *5V77
77 77 77 77 4 77 "“ 1,50 77 7
* 7" 77 77 5 77 2,00 * 2
2 7 7’ 77 6 *7 2,00 * 77
77 77 *7 7 77 2,00 rv 77
77 77 77 7 8 77 2,25 * 77
77 77 *7"v 77 9 · 2,25 *7 77
* 7 7 77 10 77 und mehr 2,50 77 77
II.
Das Strickgarn wird lediglich zur Verarbeitung und zum Verbrauch im eigenen Haus—
halt des jeweilgen Schafhalters verkauft. Garnmengen, welche dem zuwider an andere
Personen weitergegeben werden, unterliegen der Beschlagnahme. Anträge von Schafhaltern
auf Abgabe von Strickgarn für ihre Angestellten sind nur dann zulässig, wenn diese An—
gestellten entweder selbst Besitzer von Schafen sind und einen eigenen Antrag auf Garn—
lieferung nicht gestellt haben oder aus dem Dienstverhältnis mit dem Antragsteller einen
Anspruch auf Wollieferung haben. Im letzteren Fall darf die Kriegswollbedarf-Aktien—
gesellschaft für jeden der betreffenden Angestellten 0,50 kg Strickgarn an den Dienstherrn
zum oben angegebenen Preise verkaufen.
III.
Die Feststellung der hiernach zum Bezug von Strickgarn berechtigten Schafhalter und
die Abgabe des Strickgarns wird wie folgt geregelt:
1) Veröffentl. in der Beil. z. Staatsanz. v. 18. Juli 1916 Nr. 165, H. B. S. 146.