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Die Schafhalter jeder Gemeinde haben den Antrag auf Lieferung des Garnes bei der
für sie zuständigen Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu stellen. Aus
dem Antrag muß hervorgehen:
1. bei Anträgen von Schafhaltern auf Garnlieferung für den eigenen Gebrauch:
a) Name des Schafhalters,
b) Zahl der Schafe im eigenen Besitz des Antragstellers am 1. Juli des laufenden
Kalenderjahres,
J) Menge der von diesen Schafen gewonnenen und abgelieferten Wolle,
d) Name oder Firma des Käufers der Wolle; ,
2. bei Anträgen von Schafhaltern auf Garnlieferung für ihre Angestellten, falls diese
selbst Besitzer von Schafen sind:
a) Name des Schafhalters,
b) Namen der betreffenden Angestellten, ,
c)ZahlderSchafeimeigenenBesitzdieserAngestelltenam1.Iulideslaufenden
Kalenderjahres,
d) Menge der von diesen Schafen gewonnenen und abgelieferten Wolle,
e) Name oder Firma des Käufers der Wolle;
3. bei Anträgen von Schafhaltern auf Garnlieferung für ihre Angestellten, falls diese
aus dem Dienstverhältnis einen Anspruch auf Wollieferung an den Schafhalter haben:
a) Name des Schafhalters,
b) Namen der betreffenden Angestellten,
J%) Zahl der Schafe im eigenen Besitz des Schafhalters,
d) Menge der von diesen Schafen gewonnenen und abgelieferten Wolle,
e) Name oder Firma des Käufers der Wolle.
Die Anträge sind von der Ortspolizeibehörde zusammengestellt auf Sammelvordrucken,
welche von dem Württ. Kriegsministerium, Abteilung für Waffen, Feldgerät und Kriegs-
amtsangelegenheiten (Abkürzung Weka) zu beziehen sind, bei dieser Behörde mit der aus-
drücklichen Erklärung einzureichen, daß die in den Anträgen enthaltenen Angaben von der
Ortspolizeibehörde geprüft worden und richtig sind.
Das Kriegsministerium, Weka, welchem die Nachprüfung der in den Sammelanträgen
gemachten Angaben vorbehalten bleibt, gibt diese an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, zur weiteren Veranlassung.
Stuttgart, den 20. September 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
Beschlagnahmeverfügungt).
(Staatsanz. vom 10. Dezember 1914 Nr. 294 S. 2435.)
Der von der nächsten Winters= und Frühjahrsschafschur in Württemberg zu erwartende
Wollertrag wird hiemit für die Zwecke der Militärverwaltung in vollem Umfang beschlagnahmt.
Jede Veräußerung der Wolle auf den Schafen ist verboten, desgleichen jedes andere Rechtsgeschäft,
welches denselben wirtschaftlichen Erfolg herbeiführen soll. Verboten ist ferner das Scheeren der
Schafe zu einer früheren als der gewöhnlichen Zeit.
Rechtsgeschäfte, welche diesen Vorschriften zuwider abgeschlossen werden, sind der Militär-
verwaltung gegenüber unwirksam, auch werden Zuwiderhandlungen auf Grund des § 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichs-
verfassung mit Gefängnis bestraft. 3 ·
Diese Vorschriften gelten für alle in Württemberg wohnenden Schafhalter, auch für solche,
welche ihre Schafe außerhalb Württembergs weiden lassen.
Stuttgart, den 9. Dezember 1914.
Der stellv. kommandierende General des XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Marchtaler.
Nr. W. I. 3808/8. 15. K. R. A.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur.
(Staatsanz. vom 17. September 1915 Nr. 218 S. 1986.)
Nachstehende Anordnungen werden auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ueber-
tretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6
der Bundesrats-Verordnung über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-
Gesetzel. S. 357) bestraft wird 2). Auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung der Betriebe
anordnen.
1) Erledigt durch Bekanntmachung Nr. W. I 3808/8. 15. K. R. A.
2) H. B. S. 16.
Wollertrag in
Württemberg
1915.
Deutsche Schaf-
schur.