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6.
Veräußerung der beschlagnahmten Wolle.
Die Wolle darf nur veräußert werden:
a) an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 3,
b) an Personen, Firmen oder Gesellschaften, welche die Wolle unmittelbar oder mittelbar an
die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, verkaufen.
Der Schafhalter hat die Wolle, wenn er an einen Händler veräußert, frei nächste Bahnstation,
wenn er an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin veräußert, frei Wäscherei zu liefern;
der Händler hat die Wolle stets frei Wäscherei zu liefern.
Die geschorene Wolle oder das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien muß spätestens zehn
Wochen nach der Einlieferung in eine der zugelassenen Wäschereien (§ 4) in das Eigentum der
Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin übergegangen sein.
Die Mengen einer Partie, welche ein Schafhalter an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft
Berlin verkauft, müssen mindestens 1000 kg Rohwolle, die Mengen einer Partie, welche Nicht-
schafhalter an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin verkaufen, mindestens 7000 kg
Rohwolle betragen.
Bis zum 31. Dezember 1915 müssen sämtliche Bestände des Wollertrags 1914/15 in das
Eigentum der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin übergegangen sein.
Zu diesem Zwecke ist es gestattet, im Monat Dezember auch kleinere Mengen, als die im vor-
stehenden genannten Mindestmengen an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft Berlin zu
verkaufen.
Uebernahmepreise.
Für das nach § 4 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle hat die Kriegswollbedarf
Aktiengesellschaft Berlin dem Verkäufer,
a) soweit er Schafhalter ist, den auf Grund der durch die Bekanntmachung vom 22. Dezember
1914 über die Hoöchstpreise für Wolle und Wollwaren festgesetzten Höchstpreise für gewaschene
Wollen festgestellten Uebernahmepreis,
b) soweit er nicht Schapfhalter ist, diesen Uebernahmepreis zuzüglich einer Vermittlungsgebühr
von 2 vom Hundert zu zahlen.
Ueber den von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft zu zahlenden Uebernahmepreis entscheidet
mangels Einigung endgültig die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsmini-
steriums in Berlin nach Anhörung einer Sachverständigen-Kommission, deren Zusammensetzung
die Kriegs-Rohstoff-Abteilung unter Zuziehung von Sachverständigen aus den Kreisen der
Tuchfabrikanten, der Wollhändler und der Schafzüchter bezw. Gerbersachverständigen vornimmt.
88.
Verteilung der beschlagnahmten Wolle.
Die Verteilung der beschlagnahmten Wolle erfolgt durch die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3. Diese Gesellschaft verteilt die von ihr erworbene Wolle unter
Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums in Berlin
an solche inländischen Verarbeiter, welche die Wolle nachweislich zur Ausführung von Auf-
trägen der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung brauchen.
Die im § 4 genannten zugelassenen Wäschereien sind durch die Heeresverwaltung verpflichtet
worden, für die Ueberwachung der endgülitgen Ablieferung der von ihnen gewaschenen Wolle
an nur solche Verarbeiter zu sorgen, die ihnen von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft als
Empfänger aufgegeben werden.
§ 9.
Ausnahmen.
Soweit der im § 2 genannte Wollertrag 1914/15 bis zum Ablauf des 31. August 1915
bereits in die in den „Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur
1914/15“ (W. I. 2501/3. 15. K. R. A.) genannten Wäschereien eingeliefert worden ist, darf er
nach Maßgabe dieser Ausführungsbestimmungen gewaschen und — soweit er bis zum
31. August 1915 bereits an solche inländischen Verarbeiter verkauft ist, die die Wolle zu Heeres-
oder Marinelieferungen verarbeiten — an diese abgeliefert werden.
8 10.
Freigabe.
Anträge von Schafhaltern auf einmalige Freigabe geringer Mengen aus eigenem Besitz
bis zum Höchstgewichte von 5 Kilogramm Rohgewicht (Schmutzwolle), die nur im eigenen Haus-
halt des Schafhalters versponnen und verwendet werden dürfen, können mit der Kopfschrift
„Wollbeschlagnahme“ an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums,
Sektion W. I., Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 11, gerichtet werden.
Von denjenigen Wollen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft ablehnt, sind
innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe
der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums, Sektion
W. I. Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung be-
stimmt über die Verwendung dieser Wollen oder gibt sie frei.
§ 11.
Verbot der vorzeitigen Schur.
Das Scheren der Schafe zu einer früheren als der in andern Jahren üblichen Zeit ist verboten.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Würtr.). 10