Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, nimmt An- 
gebote von Schafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 Kilogramm Rohwolle und von 
Nichtschafhaltern nur bei einer Menge von mindestens 7000 Kilogramm Rohwolle entgegen. 
Die Kriegswollbedarf-A.-G. stellt über jede an sie veräußerte Menge der beschlagnahmten Wolle 
eine Empfangsbescheinigung aus. r 
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Uebernahmepreise. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, wird für das 
nach § 5 festgestellte Verkaufsgewicht reingewaschener Wolle frei einer der im § 5 bezeichneten 
Firmen dem Verkäufer 6 
a) soweit er Schafhalter ist, den auf Grund der durch die Bekanntmachung vom 22. Dezember 
1914 über die Höchstgrenze für Wolle und Wollwaren festgesetzten Höchstpreise für ge- 
waschene Wolle festgestellten Uebernahmepreis, 
1o soweit er nicht Schafhalter ist, diesen Uebernahmepreis zuzüglich 2 v. H., 
zahlen. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft wird die von ihr zu zahlenden Preise unter Zuziehung 
einer Sachverständigenkommission festsetzen. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft wird auf die zu gewährenden Preise vor endgültiger 
Regelung Abschlagszahlungen gewähren. 
8 8. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Soweit die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) nicht innerhalb der in § 5 
bestimmten Frist zum Waschen eingeliefert oder nicht innerhalb der im § 6 bestimmten Frist 
an ! “ Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft veräußert worden sind, unterliegen sie einer Melde- 
pflicht. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hede- 
mannstr. 11, mit der Aufschrift „Betrifft Wollmeldung“ versehen, zu erstatten. 
§ 9. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaft- 
lichen Betriebe, sowie öffentlich rechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigentum oder 
Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (8 8) haben, oder bei denen sich solche unter Zoll- 
aufsicht befinden. s 10 
Stichtag und Meldepflicht. 
Für die Meldeplicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 18. Juli 1916 (Stichtag), 
bei den späteren Meldungen der am Beginn des 15. Tages des betr. Monats tatsächlich vor- 
handene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen (§ 8) maßgebend. Die erste Meldung ist bis 
zum 31. Juli 1916, die folgenden Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu 
erstatten. R 
Enteignung. 
Diejenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb der in § 5 bestimmten Frist zum Waschen ein- 
geliefert oder innerhalb der in § 6 bestimmten Frist an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft 
veräußert sind, werden enteignet werden. 
§ 12. 
Freigabe. 
Anträge auf Freigabe von Wolle können gestellt werden 
a) von Schafhaltern für geringe Mengen aus eigenem Besitz bis zum Höchstgewicht von 5 kg 
Rohgewicht (Schmutzwolle) die im eigenen Haushalt des Schafhalters bearbeitet, versponnen und 
verwendet werden sollen; 
b) Nach Ablehnung des Ankaufs der Wolle durch die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in 
Berlin für die abgelehnten Mengen. 
Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu halten. 
Die Anträge sind (im Falle b unter genauer Angabe der abgelehnten Menge und Uebersendung 
eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Sektion W. I., SW 48, Verl. Hedemannstr. 10 zu richten, welche für die Entscheidung zu- 
ständig ist. 
8 13. 
Uebergangsbestimmung. 
Wollvorräte, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden sind, dürfen ohne Rück— 
sicht auf die im § 5 Absatz 1 bestimmte Frist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der 
Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen des § 5 zum Waschen abgeliefert und gemäß den 
Bestimmungen des § 6 veräußert werden. In allen übrigen Beziehungen findet die Bekannt- 
machung auch auf diese Wollvorräte Anwendung. 
8 14. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., Berlin SW 48,
	        
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