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über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 1) vom 24. Juni 1915 (RGl. S. 357), vom 9. Oktober
1915 (RBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Rel. S. 778), sowie der Bekannt-
machungen über Vorratserhebungen ?) vom 2. Februar 1915 (Rl. S. 54), vom 3. September
1915 (RGl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (REl. S. 648) bestraft wird. — Auch kann
die Schließung der Betriebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (REl. S. 603) angeordnet werden.
1.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 31. Dezember 1915 in Kraft.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung sind betroffen:
a) ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohair, Alpaka, Kaschmir, un-
gewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert,
5) ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe und reiner Schafwolle, Kamelhaare, Mohair, Alpaka,
Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei,
Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei.
(Im Nachstehenden kurz „Spinnstoffe“ genannt)
c) Zickel-, Ziegen--, Kälber-, Rinder-, Fohlen= und Pferdehaare mit Ausnahme von Schweif-
und Mähnenhaaren.
(Im Nachstehenden kurz „Tierhaare“ genannt).
§ 3.
Veräußerungsverbot.
Die in § 2 genannten Spinnstoffe und Tierhaare werden hiermit beschlagnahmt. Die Ver-
dußerung zu anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab ver-
boten. — Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt bei den Spinnstoffen nur die
Veräußerung an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, bei
den Tierhaaren nur die Veräußerung an die Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, Fleischer-
platz 1.
Ueber jede Veräußerung von Spinnstoffen wird von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,
über jede Veräußerung von Tierhaaren wird von der Vereinigung des Wollhandels ein Ver-
außerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. — Die Hauptausfertigung hat der Ver-
außerer an das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstelle) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung,
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen,
unverzüglich einzusenden. — Durchschrift Nr. 1 behält die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft,
beziehungsweise die Vereinigung des Wollhandels, Durchschrift Nr. 2 hat der Veräußerer als
Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Spinnstoffen und Tierhaaren, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Aktien-
gesellschaft, beziehungsweise die Vereinigung des Wollhandels ablehnt, sind innerhalb zwei
Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der ab-
gelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe-
riums, Sektion W. I., Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, zu senden. — Die Kriegs-
Nohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Spinnstoffe und Tierhaare oder gibt
sie frei.
Die Eigentümer der in § 2 bezeichneten Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen,
sofern sie nicht bis zum 31. März 1916 ihre Bestände an die in Abs. 1 bezeichneten Stellen
veräußert haben. Ueber den Uebernahmepreis entscheidet mangels Einigung endgültig
a) soweit Höchstpreise für die Gegenstände festgesetzt sind, die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., in Berlin nach Anhörung einer Sach-
verständigen-Kommission, deren Zusammensetzung die Kriegs-Rohstoff-Abteilung unter Zuziehung
von Sachverständigen aus den Kreisen der Industrie und des Handels vornimmnt,
b) soweit Höchstpreise für die Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für
Kriegsbedarf. «
§4.
Verarbeitungs- und Verwendungsverbot.
Das Waschen, Krempeln, Mischen, Kämmen, Färben, Filzen und Verspinnen der in § 2
genannten Spinnstoffe und Tierhaare allein, untereinander oder mit irgendeinem reinen oder
gemischten Zusatzspinnstoff (z. B. Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Seide, Kunstseide
oder andern Faserstoffen), sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung ist nach
dem 31. Dezember 1915 verboten. ,
Diejenigen Mengen von Spinnstoffen und Tierhaaren, welche sich beim Inkrafttreten dieser
Bekanntmachung bereits auf den Krempeln befanden, dürfen weiter verarbeitet werden.
Nach dem 31. Dezember 1915 ist das Waschen, Krempeln, Mischen, Kämmen, Färben, Filzen
und Verspinnen, jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung nur zur Herstellung
solcher Halb- oder Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung vom Königlich Preußischen
Kriegsministerium, Reichsmarineamt oder Bekleidungs-Beschaffungsamt unmittelbar oder durch
1) H. B. S. 16/17.
) H. B. S. 21/22.