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machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf) vom 24. Juni 1915 (Reichs-Ge-
setzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), sowie der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen?)
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 648) bestraft wird. — Auch
kann die Schließung der Betriebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) an-
geordnet werden.
§ 1.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 31. Dezember 1915 in Kraft.
2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche Vorräte ungefärbter, gefärbter,
melierter
A. Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit
Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus:
1. reiner Wolle, Kamelwolle, Mohair, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rücken-
gewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit einem Zusatz von
Kunstwolle;
2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelwolle, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also
Kammzug, Kämmlingen, Abgangen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kamm-
garn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit
einem Zusatz von Kunstwolle;
3. Aus Mischungen der unter 1. und 2. genannten Spinnstoffe ohne oder mit einem
Zusatz von Kunstwolle.
B. Strickgarne (Hand= und Maschinen-Strickgarne aus Kammgarn, Streichgarn, Kamm-
garn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchem der unter A genannten Spinn-
stoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baumwolle oder
anderen pflanzlichen Spinnstoffen.
(Im Nachstehenden kurz „Garne“ genannt.)
83.
Veräußerungsverbot.
Die in § 2 bezeichneten Garne werden hiermit beschlagnahmt. Ihre Veräußerung zu
anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab verboten.
Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt nur die Veräußerung an die
Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 3, oder die mit
Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preuß. Kriegsministeriums
an Militär= oder Marinebehörden getätigten Veräußerungen.
Ueber jede Veräußerung von Garnen wird von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung
hat der Veräußerer an das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstelle) der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königl. Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl.
Hedemannstraße 11, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, unverzüglich einzu-
senden. Nebenausfertigung 1 behält die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Nebenaus-
fertigung 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Garnen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ablehnt,
sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter
genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl.
Preuß. Kriegsministeriums, Sektion W. I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 9/10
zu senden. — Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Garne
oder gibt sie frei.
Die Eigentümer der in § 2 bezeichneten Gegenstände haben die Enteignung zu ge-
wärtigen, sofern sie nicht bis zum 31. März 1916 ihre Bestände an die Kriegswollbedarf-
Aktiengesellschaft veräußert haben. Ueber den von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft
zu zahlenden Uebernahmepreis entscheidet, falls eine gütliche Einigung nicht zustande-
kommt, das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf. «
1)H.V.S.16-17.
2)H.B.S.21-22.