Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf) vom 24. Juni 1915 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), sowie der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen?) 
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 648) bestraft wird. — Auch 
kann die Schließung der Betriebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) an- 
geordnet werden. 
§ 1. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 31. Dezember 1915 in Kraft. 
2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche Vorräte ungefärbter, gefärbter, 
melierter 
A. Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit 
Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus: 
1. reiner Wolle, Kamelwolle, Mohair, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rücken- 
gewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit einem Zusatz von 
Kunstwolle; 
2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelwolle, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also 
Kammzug, Kämmlingen, Abgangen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kamm- 
garn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit 
einem Zusatz von Kunstwolle; 
3. Aus Mischungen der unter 1. und 2. genannten Spinnstoffe ohne oder mit einem 
Zusatz von Kunstwolle. 
B. Strickgarne (Hand= und Maschinen-Strickgarne aus Kammgarn, Streichgarn, Kamm- 
garn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchem der unter A genannten Spinn- 
stoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baumwolle oder 
anderen pflanzlichen Spinnstoffen. 
(Im Nachstehenden kurz „Garne“ genannt.) 
83. 
Veräußerungsverbot. 
Die in § 2 bezeichneten Garne werden hiermit beschlagnahmt. Ihre Veräußerung zu 
anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab verboten. 
Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt nur die Veräußerung an die 
Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 3, oder die mit 
Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preuß. Kriegsministeriums 
an Militär= oder Marinebehörden getätigten Veräußerungen. 
Ueber jede Veräußerung von Garnen wird von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft 
ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung 
hat der Veräußerer an das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstelle) der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königl. Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. 
Hedemannstraße 11, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, unverzüglich einzu- 
senden. Nebenausfertigung 1 behält die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Nebenaus- 
fertigung 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren. 
Von denjenigen Garnen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft ablehnt, 
sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter 
genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. 
Preuß. Kriegsministeriums, Sektion W. I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 9/10 
zu senden. — Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Garne 
oder gibt sie frei. 
Die Eigentümer der in § 2 bezeichneten Gegenstände haben die Enteignung zu ge- 
wärtigen, sofern sie nicht bis zum 31. März 1916 ihre Bestände an die Kriegswollbedarf- 
Aktiengesellschaft veräußert haben. Ueber den von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft 
zu zahlenden Uebernahmepreis entscheidet, falls eine gütliche Einigung nicht zustande- 
kommt, das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf. « 
1)H.V.S.16-17. 
2)H.B.S.21-22.
	        
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