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Kriegsministeriums — auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376), zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmer-
kung 1) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenständc.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Tierhaare jeder Art, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen.
2. Abfälle und Abgänge jeder Art der unter Ziffer 1 genannten Gegenstände aus
Spinnerei, Weberei, Filzerei und allen anderen Betriebsarten,
3. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle jeder Art von Wollfellen, Haarfellen
und Pelzen jeder Art.
Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind:
a) ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohair, Alpaka, Kaschmir,
ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, auch in Mischungen
untereinander oder mit anderen Spinnstoffen,
b) ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair,
Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abfälle und Abgänge jeder Art dieser
Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei,
Strickerei, Wirkerei oder sonstigen Zweigen der Verarbeitung, auch in Mischungen unter-
einander, oder mit anderen Spinnstoffen,
J%) Schweineborsten.
Anmerkung: Auf Gegenstände der vorstehend unter a und b aufgeführten Art
finden die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. W. I. 1770/5. 17. K. R. A., ver-
öffentl. im Staatsanz. vom 30. Juni 1917 Nr. 150, vom 1. Juli 1917, betreffend
Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir sowie deren
Halberzeugnissen und Abgängen bzw. Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A., veröffentl. im
Staatsanz. vom 30. Juni 1917 Nr. 150, vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen
Gerbereien Anwendung.
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Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt,
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind
alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit besonderer Zustimmung der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums oder auf Grund der
nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.
4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Bekannt-
machung betroffenen Gegenstände erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder Lieferung
an Verarbeiter solcher Gegenstände.
Erlaubt bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung an solche Personen oder Firmen, welche
sich lediglich mit dem Waschen, Trocknen und Fermentieren der von dieser Bekanntmachung be-
kuosffenen Gegenstände oder mit dem Aussondern (Zurichten) von Borsten aus Schweinehaaren
eschäftigen.
Erreichen die im § 1 unter Ziffer 1, 2 oder 3 aufgeführten beschlagnahmten Gegen-
stände eines Eigentümers eine Menge von je 500 kg, gleichviel aus welchen Arten der
beschlagnahmten Gegenstände sich diese Menge zusammensetzt, so ist eine Veräußerung oder
Vieferung nur an die Vereinigung des Wollhandels in Leipzig, Fleischerplatz 2—5, zulässig.
Ueber jede Veräußerung dieser Gegenstände an die Vereinigung des Wollhandels in
Leipzig wird von dieser ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt.
5 H. B. S. 6, 15.