Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

— 169 — 
Borräte, die durch Verfügung der Militärbehörde bereits beschlagnahmt worden sind, 
unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, 
daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. 
Wollen auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht zu 
melden. 
Für Bastfaserstroh besteht eine Meldepflicht nur, wenn die Gesamtvorräte einer melde- 
pflichtigen Person mindestens 100 kg betragen. 
Bei den übrigen Spinnstoffen und Garnen besteht eine Meldepflicht für jede Menge 
ohne Rücksicht auf Mindestvorräte. 
Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen nur für in Ver- 
arbeitung befindlichen Mengen und für Bastfaserstroh zulässig, bei allen anderen Spinn- 
stoffen und bei Garnen nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Webstoffmelde- 
amts. In solchen Fällen ist im Meldeschein anzugeben, daß es sich um eine Schätzung 
handelt. 
Auch im Spinn-, Zwirn oder Veredelungsprozeß befindliche Garne sind meldepflichtig. 
Dagegen sind nicht meldepflichtig: · 
.JmStuhlliegendeKetten. 
.dDer KSchUß an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der im Stuhl liegen— 
en Kette. 
In handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhandene Nähfaden, Näh- 
zwirne, Maschinenzwirne und Stickgarne. 
. Strick-, Stopf= und Häkelgarne aus Baumwolle oder baumwollenen Spinnstoffen, soweit 
sie am Stichtage in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhanden waren. 
Strickgarne, Stopfgarne und Häkelgarne aus Wolle oder mit einem Zusatz von Wolle 
sind dagegen in jeder Menge und Aufmachung meldepflichtig. 
5. Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch. 
Ul 
& O#5 
§ 3. 
Meldepflichtige Personen umw. 
Zur Meldung verpflichtet sind 1. alle Personen, die Gegenstände der in § 2 bezeichneten 
Art in Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen; 2. landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmer, in deren 
Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden; 3. Kommunen, öffentlich- 
rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit 
im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw). Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für 
Rechnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung eingelagerten Bestände zu melden. 
Sofern sich am Stichtage im Gewahrsam von Lohnfärbern, Lohnwebern, Lohnwirkern 
oder Lohnstrickern Mengen von weniger als insgesamt 100 kg an Garn befinden, hat die 
Meldung nur vom Eigentümer der Garne zu erfolgen. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte 
sind nur vom Empfänger zu melden. 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung 
verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen über- 
geben hat. 
8 4. 
Stichtag und Meldefrist. 
Maßgebend für die Meldepflicht sind bei Beginn des 1. Tages eines jeden Monats (Stich- 
tag) tatsächlich vorhandenen Bestände. Die Bestände sind in gleicher Weise alle Monate 
spätestens bis zum 10. Tage des betreffenden Monats (Meldefrist) zu melden. 
Erstmalig ist die Meldung über die bei Beginn des 1. Juni 1916 vorhandenen Spinn- 
stoffe und Garne spätestens bis zum 10. Juni 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Ver- 
längerte Hedemannstr. 11, zu erstatten. # 
85. 
Meldescheine. 
ie Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) zu 
erfolgen. 
Für Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei den örtlich zuständigen amtlichen 
des Handels (Handelskammer usw.) erhältlich, und zwar: 
für Wolle und Wollgarne, 
für Baumwolle und Baumwollgarne, 
für Bastfasern und Bastfasergarne, 
für Seidenabfälle und Bourettegarne. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.