Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Nr. W. M. 997/5. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung vom 31. Mai 1916, betreffend Bestands- 
erhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, 
Hanf, Jute) und daraus hergestellten Garnen und Seilfäden Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A. 
(veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 31. Mai 1916 Nr. 126.) 
Vom 31. Juli 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 31. Juli 1917 Nr. 176 S. 1371.) 
Nachtrags-Be= Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmini- 
kanntmachung steriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhand- 
§4 15. K- . 1. lung nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 
vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) 
bestraft wird:!), soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt 
sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 603) untersagt werden. 
Artikel I. 
§ 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. 16. K. R. A. vom 31. Mai 1916 erhält 
folgende Fassung: 
2. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind: 
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der nachstehend 
näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe, 
Se samtliche aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten Garne und 
Seilfäden, 
c) Abschnitte, Abgänge und Abfälle jeder Art von nachbezeichneten Fellen und Pelzen 
und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung: 
[WMeldeschein 7)] Gruppe 1: 
A. 1. Ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohair, Alpaka, Kaschmir, 
ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, auch in 
Mischungen untereinanander oder mit anderen Spinnstoffen, 
2. ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Möhair, 
Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abfälle und Abgänge jeder Art 
dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarn- 
spinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder anderen Betriebsarten, auch in 
Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, 
3. sonstige Tierhaare jeder Art, mit Ausnahme von Schweineborsten, auch in 
Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, 
4. Abfälle und Abgänge jeder Art der unter Ziffer 3 genannten Gegenstände aus 
Spinnerei, Weberei, Filzerei oder anderen Betriebsarten, 
5. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle jeder Art von Wollfellen, Haar- 
fellen und Pelzen jeder Art. 
B. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kamm- 
garn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus: 
1. reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rücken- 
gewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit Zusatz von Kunstwolle; 
2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also 
Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kamm- 
garn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder anderen Betriebs- 
arten, ohne oder mit Zusatz von Kunstwolle; 
3. Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe ohne oder mit Zusatz von 
Kunstwolle. 
C. Sämtliche Strickgarne (Hand= und Maschinenstrickgarne aus Kammgarn, Streich- 
garn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel aus welchem der unter C 
genannten Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit Zusatz von 
Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen. 
[Meldeschein ) Gruppe 2: 
A. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle 
(einschließlich Stripse und Küämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen 
!) H. B. S. 21/22. 
 
	        
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