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b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Garne
und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn- und Zwirnabfälle, die nach dem
1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind, ferner Garne und
Zwirne, die ausschließlich aus den unter a aufgeführten Auslandsspinnstoffen oder
aus Kunstbaumwolle hergestellt sind, die gemäß § 5 der Bekanntmachung W. IV.
2000/2. 17. K. R. A. von der Beschlagnahme ausgenommen ist, endlich Garn= und
Zwirnabfälle, die nachweisbar ausschließlich von Auslandsgarnen herrühren.
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne der Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen werden
kann. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Aus-
land im Sinne dieser Bekanntmachung.
2. Wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoch die Bekanntmachung, betreffend Ver-
äußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk-= und
Strickgarne (W. I. 761/12. 15. K. R. A., veröffentl. in der Beil. z. Staatsanz.
vom 3. Januar 1916 Nr. 1), vom 31. Dezember 1915, nebst Nachträgen.
3. Strickgarne, Nähfäden, Strick-, Stopf= und Häckelgarne, die bereits am 1. April 1916
in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhanden waren, dürfen im
Inlande veräußert und zu ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Offene Ladengeschäfte dürfen beschlagnahmte Garne, die bereits am 1. April 1916
bei ihnen gelagert haben, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und Haus-
gewerbetreibende zur beliebigen Verarbeitung im eigenen Betriebe in Mengen ver-
dußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht übersteigen.
84.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle
Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abtei-
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
Verboten ist insbesondere
das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlagnahmter Baumwoll-
spinnstoffe, ferner die Herstellung von Watte,
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Zwirnen, Veredeln (z. B. Bleichen,
ärben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten, Kleben und Reißen beschlagnahmter Garne,
wirne und Garn= und Zwirnabfälle.
5.
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlag-
nahmten Gegenstände gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marine-
behörden gegen amtlichen Belegschein 3, sofern die Anordnungen in §§ 8 und 9 dieser
Bekanntmachung beobachtet werden. Für das Verfahren bei der Ausfertigung des Beleg-
scheines sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium veröffentlichten „Erläu-
terungen zum Belegschein 3“ (beröffentl. im Staatsanz. vom 16. Januar 1917 Nr. 12,
maßgebend. Bevor nicht der Belegschein, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben
und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
genehmigt, dem Lieferer vorliegt, darf dieser mit der Verarbeitung beschlagnahmter Baum-
wollspinnstoffe, Garne oder Zwirne nicht beginnen.
Beschlagnahmte Linters dürfen ohne Belegschein, jedoch nur auf Bestellung der Kriegs-
chemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W, Köthener Str. 1—4, zu Nitrierbaumwolle ver-
arbeitet werden. s
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im § 2 bezeichneten Gegenstände, außer
gemäß § 5 zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= und Marinebehörden, noch in fol-
genden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen im § 8 dieser Bekanntmachung beobachtet
werden:
1. Auf Grund einer von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums erteilten Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nach-
gewiesen wird.
2. Garn= und Zwirnabfälle (§ 2 Nr. 2) sowie Webereikehricht sind der Kriegs-Hadern-
Aktiengesellschaft, Berlin W, Leipziger Str. 75/76, anzubieten, widrigenfalls ihre Enteignung
zu gewärtigen ist.
H. B. S. 157.
H. B. S. 195.