Baumwolle
und Baumwoll-
erzeugnisse.
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3. Kompressen-Mull,
4. Binden-Mull,
5. Gaze,
6. Cambric.
§ 2.
Zur Auskunft verpflichtet sind:
1. alle, welche die in § 1 aufgeführten Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst
des Erwerbes wegen im Gewahrsam undsoder unter Zollaufsicht haben, kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die in § 1 aufgeführten Gegenstände erzeugt
oder verarbeitet werden.
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
8 3.
Zu melden sind:
1. Die Vorräte, die den zur Auskunft nach § 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer
diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angaben der Mengen, die von den einzelnen
Personen oder Firmen usw. aufbewahrt werden;
2. die einzelnen Vorräte, die sich mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außerdem
in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse) der
einzelnen Mengen;
3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem nach § 2 zur Auskunft verpflichteten, oder
unter Zollaufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden.
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben und zwar für jeden in § 1 genannten
Stoff getrennt. 84
Zeitpunkt für die Angaben der Meldung.
Zu melden sind alle in § 3 aufgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 7. April 1915
vormittags 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande.
Ausgenommen von der Verfügung sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger
als je 50 Kilogramm von einem der in § 1 aufgeführten Gegenstände betragen.
86.
Die Meldung ist zu richten an
Medizinalabteilungdes Kgl. Preuß. Kriegsministeriums Berlin W9,
Leipziger Platz 17.
§ 7.
Die Meldung hat zu erfolgen bis zum 17. April 1915 an die im § 6 angegebene Adresse.
8 8.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung
richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Verbandstoffen zu vermuten sind, zu
untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen.
8 9.
Wer vorsätzlich die in den oben genannten 88 geforderte Auskunft zu der in § 7 angesetzten
Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefäng-
nis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden.
Die K. Oberämter werden ersucht, für die baldige Weiterverbreitung vorstehender Bekannt-
machung in geeigneter Weise Sorge zu tragen.
Stuttgart, den 7. April 1915. ·
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeelorps:
gez. v. Marchtaler.
Nr. W. II. 384/7. 15. K. R. A.).
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse (halb-
wollene und wollene Männerunterkleidung eingeschlossen).
(Beil. zum Staatsanz. vom 27. Juli 1915 Nr. 173 S. 1583.)
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß jede Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie
jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe bP2) des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach § 5) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
bom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Be-
triebs anordnen
1) Fufgehoben durch Bekanntmachung Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A. und Nr. W. M. 1000/11.
15. A. H. B. S. 173 und 256.
2) H. B. S. 2.
3) H. B. S. 21.