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stellung von Belegscheinen nicht befugt: Post- und Eisenbahnbehörden, ausländische Militär—
behörden, Vereinigungen für Liebesgabenbeschaffung, ferner Rotes Kreuz, vaterländische Frauen—
vereine, Kantinen, Privatkrankenhäuser selbst mit militärischer Belegung, Vereinslazarette, Pri-
vatfirmen, auch wenn ihr Lieferungsvertrag sich als mittelbarer Heeresauftrag darstellt, oder Pri-
vatfirmen, die zwar mit Heeresaufträgen beschäftigt sind, die bestellten Baumwollwaren aber
nicht zur Herstellung oder Ergänzung des Lieferungsgegenstandes benötigen, sondern nur als
Hilfsmittel im Betriebe gebrauchen (z. B. private Munitionsfabriken, die baumwollene Treib-
riemen brauchen).
4. Nach Vollziehung des Belegscheines sendet die auftraggebende Heeres= oder Marinebehörde
beide Ausfertigungen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Baumwollbedarfs-Prüfungsstelle, Ber-
lin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10. Nach Richtigbefund erhält der Lieferungspflichtige eine Aus-
fertigung mit Genehmigungsvermerk zurück. Erst diese Ausfertigung ermächtigt den Weber oder
Wirker zur Herstellung der auf dem Belegschein verzeichneten Web= oder Wirkwaren und den
Spinner zur Herstellung und Lieferung der darauf vermerkten Garne. Wird mit solchen Arbeiten
früher begonnen, so macht sich der Verarbeiter strafbar.
Der Belegschein ist von dem letzten in der Kette der Lieferanten als Ausweis aufzubewahren,
und zwar
#) wenn das Garn neu gesponnen wird, vom Spinner,
b) wenn fertiges Garn beschlagnahmten Beständen entnommen werden soll, vom Besitzer
dieser Bestände.
Stuttgart, den 14. April 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. II. 5700/4. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. Nachtrag Nr. W. II. 5700/4. 16. K.R. A.
zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn-
und Webverbot, Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A., Beil. zum Staatsanz. vom 1. April 1916
Nr. 77), vom 10. Mai 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 10. Mai 1916 Nr. 108 S. 815.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums Nachtrag zu Nr.
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung auf Grund
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Ge-
setzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778)#) bestraft wird, soweit nicht
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Artikel I.
§ 3 Absatz 2 Nr. 1 des Spinn= und Webverbots erhält folgende Fassung:
1. Webereikehricht, welcher weder Garn= noch Zwmürnabfälle enthält;
Artikel II.
§ 3 Absatz 2 Nr. 4 des Spinn= und Webverbots erhält folgende Fassung:
4. Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne.
a) Unter Auslandsspinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Baum-
wolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, die nach dem 15. Juni 1915, Linters und
Kunstbaumwolle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind,
ferner Kunstbaumwolle, hergestellt aus Garn= und Zwirnabfällen und Lumpen und Stoff-
abfallen, die nach dem 1. Januar 1916 eingeführt worden sind.
b) Unter Auslandsgarne im Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Garne und
Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn= und Zwirnabfälle, die nach dem 1. Januar
1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließ-
lich aus den unter a aufgeführten Auslandsspinnstoffen hergestellt sind.
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen werden kann. Die
von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser
Bekanntmachung.
Artikel III.
§ 6 des Spinn= und Webverbots erhält folgenden Zusatz:
4. Garn= und Zwirnabälle (vgl. § 2 Nr. 2) dürfen nur an die Aktiengesellschaft zur Verwertung
von Stoffabfällen, Berlin, Bellevuestr. 12 a, veräußert werden.
Artikel IV.
§ 10 des Spinn= und Webverbots erhält folgende Fassung:
Die Veräußerung oder Lieferung von Baumwollspinnstoffen und Garnen nach 8§ 3, 5 und 6
dieser Bekanntmachung wird nur gestattet, wenn keine höheren Preise als die in der Bekannt-
machung Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. (Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77)
festgesetzten Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe, Baumwollgespinste und deren Abfälle gefordert
und bezahlt werden.
Dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1916 höhere Preise als die Höchstpreise vereinbart
sein sollten. Fedoch dürfen Garnlieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 zu höheren Preisen
1) H. B. S. 16/17.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 13
W. II. 1700/2.16.
K. R. A.
H. B. S. 205.