Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

Nähfaden. 
— 196 — 
Nr. W. M. 500/12. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XlII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Nähfaden. 
Vom 30. Dezember 1916. 
(Staatsanz. vom 30. Dezember 1916 Nr. 304 S. 2439.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinn Strafgesetzen höhere Strafen ver- 
wirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird ). Auch kann der Betrieb des Handels- 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) unter- 
liegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige 
Gegenstände) einer vierteljährlichen Meldepflicht. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Meldepflichtig sind: 
1. Sämtliche baumwollene Nähfaden (wie zum Beispiel Nähzwirne, Nähgarne, Heft- 
garne, Reihgarne, Buchbinderfaden, Konfektionsgarne, Trikotagennähzwirne und son- 
stige Industriegarne usw.) in handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf. 
2. Sämtliche Flachs-, Hanf= und Ramie-Nähfaden (wie z. B. Heftzwirne, Sattlergarne, 
Schuhgarne, Doppelgarne, Durchnähgarne, Mackayfaden, Pantoffelgarne, Sohlen- 
garne, Nähzwirne, Sacknähzwirne, Sackstopfzwirne, zuchendersüden Knopfzwirne, 
Steppzwirne, Flachszwirne, Steppgarne, Einbindegarne, Bestechgarne, Strähnchen-- 
zwirne, Kurzhaspelzwirne, Langhaspelzwirne, Pfundzwirne, Knäuelzwirne, Kärtchen- 
zwirne, Sternzwirne, Rollenzwirne, Klosterfaden, Dutzendzwirne, Wachsmaschinen- 
zwirne, Fabrikationsnähzwirne usw.) in jeder Aufmachung für Groß= und Klein- 
verkauf, 
die sich am Stichtage im Eigentum oder Gewahrsam meldepflichtiger Personen befinden, 
vorausgesetzt, daß die im § 4 festgesetzten Mindestmengen erreicht sind. 
83. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. Alle Personen, die Gegenstände der im § 2 bezeichneten Art in Gewahrsam haben 
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder 
verkaufen. 
2. Gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder ver- 
arbeitet werden. 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vor- 
räte sind nur vom Empfänger zu melden. 
84. 
Mindestmengen. 
Nicht meldepflichtig sind: 
I. Bei baumwollenen Nähfaden, 
1. wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, 
welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Aufmachung (jedoch ohne Rücksicht 
auf die Etikettnummer) bei Längen bis zu 200 m (einschließlich) weniger als 
5 Gros, bei Längen über 200 m weniger als 1 Gros betragen. 
Angefangene Gros sind nicht zu melden, falls die Nähfaden in Dutzendpackung 
geliefert sind. Sind die Nähfaden in Dezimalpackung geliefert, so sind die in den 
einzelnen Kolonnen des Meldescheines zu meldenden Mengen nach unten auf 
hundert Stück abzurunden. 
Beispiel. 
5)) H. B. S. 21/22.
	        
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